Notare

Die Rechtsanwälte Barbara Croll, Carsten Lenz, Alexander Schade und Sabrina Deiseroth sind Notare. Zusammen mit unserem geschulten Notariatspersonal stehen sie Ihnen für alle Fragen, die mit notariellen Beurkundungen, Beglaubigungen und Beratungen zu tun haben, zur Verfügung.

In vielen Rechtsgebieten reicht es nicht aus, einen Vertrag schriftlich zu schließen oder ein Schriftstück aufzusetzen, vielmehr ist die notarielle Beurkundung oder zumindest Beglaubigung erforderlich. Das ist insbesondere bei diesen Rechtsgebieten der Fall:

Immer dann, wenn Sie ein Grundstück übertragen wollen – gleichgültig ob im Wege des Verkaufs, der Schenkung oder vorweggenommener Erbfolge – muss dieser Vertrag notariell beurkundet werden. Entsprechendes gilt, wenn eine Grundschuld oder Hypothek, ein Nutzungsrecht oder eine Nutzungsbeschränkung im Grundbuch eingetragen oder gelöscht werden soll.

Zur einfachen und schnellen Abwicklung bitten wir Sie folgenden Fragebogen auszufüllen:

Wenn im Zusammenhang mit dem Verkauf Grundschulden gelöscht werden sollen, für die sog. Grundschuldbriefe existieren, muss zur Löschung der Original-Grundschuldbrief vorgelegt werden. Sollte sich dieser weder bei der Bank noch bei Ihnen befinden, muss der Vertrag entsprechend angepasst werden. Bitte benachrichtigen Sie uns in diesen Fällen unverzüglich!

Grundstücksschenkungen / -übertragungen, vorwegge-nommene Erbfolge:

Hier benötigen wir ergänzend folgende Angaben:

  • Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beteiligten
  • sollen Wohn- bzw. Nutzungsrechte vorbehalten werden?
  • will sich der Übergeber einen Nießbrauch vorbehalten?
  • soll der Grundbesitz unter bestimmten Voraussetzungen wieder an den Über-geber zurückfallen?
  • soll die Übergabe auf späteres Erbe angerechnet werden?
  • sind andere Personen (z.B. andere Kinder) vorhanden, deren Rechte beein-trächtigt werden könnten und sollen diese evtl. abgefunden werden?
  • soll eventuell nicht das ganze Haus übertragen werden, sondern nur eine Wohnung (als Eigentumswohnung)?
  • wird neben dem Grundstück auch ein Betrieb übergeben?

In allen Fällen beraten wir Sie gerne über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten.

Grundschulden:

Wird zur Absicherung eines Bankdarlehns eine Grundschuld (oder Hypothek) benötigt, muss auch diese notariell beurkundet werden (in Einzelfällen reicht die Unterschriftsbeglaubigung).

Da die Banken Wert darauf legen, dass jeweils deren eigenes Formular verwandt wird, benötigen wir dieses. Falls die Bank das Formular an Sie gibt, leiten Sie dieses bitte an uns weiter.

Beträgt die Darlehnssumme mehr als 80 % Ihres Vermögens und sind Sie verheiratet, muss Ihr Ehepartner notariell zustimmen – auch dann, wenn ausschließlich Sie Eigentümer bzw. Darlehnsnehmer sind.

Nutzungsrechte (z.B. Wegerechte o. ä):

Hier benötigen wir von Ihnen:

  • die Beschreibung dessen, was gesichert werden soll
  • die Angabe der betroffenen Grundstücke
  • die Angabe, auf welchen Grundstücksteilen die Belastung ruhen soll
  • wer sind die Beteiligten
  • sind Belastungen auf dem Grundstück vorhanden, die im Range hinter das Nutzungsrecht treten sollen – sind die Gläubiger hierzu bereit?

Wohnungseigentum:

Auch in allen Fragen des Wohnungseigentumsrechts beraten wir Sie gerne.

Bringen Sie bitte – neben den möglichst genauen – Grundstücksangaben auch Pläne der betroffenen Gebäude mit.

Bitte beachten Sie, dass in vielen Fällen eine einfache Vollmacht nicht ausreichend ist, sondern eine Vollmacht notariell beglaubigt oder sogar notariell beurkundet sein muss. Dies ist z. B. immer schon dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte auch be-rechtigt sein soll, über Grundstücke zu verfügen (verkaufen, belasten, Aufgabe von Belastungen o.ä.).

Wir erleben es immer wieder, dass Kinder, deren Eltern ins Pflegeheim mussten, das elterliche Haus verkaufen wollen, um die Pflege zu finanzieren. Leider ist in vielen Fällen nur eine einfach unterschriebene Vollmacht vorhanden. Da diese nicht ausreicht, muss in diesen Fällen ein amtlicher Betreuer bestellt werden. Der von dem Betreuer abgeschlossene Kaufvertrag bedarf dann noch einmal der gerichtlichen Genehmigung. Von der enormen zeitlichen Verzögerung abgesehen, die manchen Kaufinteressenten abspringen lässt, entstehen hierdurch Mehrkosten, die weit höher sind, als die Kosten der notariellen Beurkundung einer Vollmacht.

Auch dann, wenn Unternehmen vorhanden sind, die im Handelsregister eingetragen sind, benötigt der Bevollmächtigte eine notarielle Vollmacht.

Das Problem bei ungültigen Vollmachten ist, dass man sich jahrelang in Sicherheit wähnt und dass die Unwirksamkeit sich erst zeigt, wenn es für „Reparaturen“ der Vollmacht zu spät ist, da der Vollmachtgeber dann in aller Regel schon nicht mehr geschäftsfähig ist.

Wir benötigen von Ihnen:

  • Ihre Personalien einschließlich der Personalausweisnummer
  • genaue Angaben über den / die Bevollmächtigten
  • soll die Vollmacht für das gesamte Vermögen oder nur für einzelne Gegen-stände gelten?
  • soll auch eine Patientenverfügung aufgenommen werden?

Entsprechendes gilt für allgemeine Vollmachten.

Wir beraten Sie in allen erbrechtlichen Fragen – gleichgültig,

  • ob es um die Geltendmachung oder Abwehr von erbrechtlichen Ansprüchen geht, oder
  • ob Sie unsere notarielle Hilfe bei der Abfassung von Testamenten und Erbverträgen benötigen – in diesem Fall klicken Sie bitte hier.

Allgemeine erbrechtliche Fragen:

In allen erbrechtlichen Fragen können wir Ihnen unsere Beratung und Vertretung anbieten. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Erbfall bereits eingetreten ist oder ob es sich um eine vorbeugende Beratung handelt.

So helfen wir Ihnen beispielsweise

  • bei Pflichtteilsfragen (s. u.)
  • bei Fragen der Erbquoten (wem steht welcher Anteil am Erbe zu?)
  • bei Anrechnungen und Ausgleichungen unter den Erben (werden lebzeitige Schenkungen angerechnet oder nicht? Wird berücksichtigt, dass ein Kind den Verstorbenen lange gepflegt hat oder nicht?)
  • bei der Erbteilung
  • bei Auslegungen von Testamenten
  • bei der Herausgabe von Erbschaftsgegenständen
  • bei Vermächtnissen
  • bei Anfechtungen von Testamenten
  • bei Erbausschlagungen (s. u.)
  • etc.

 

Pflichtteil:

Stirbt eine Person, so haben nahe Angehörige (Ehegatten, Kinder, gegebenenfalls auch Eltern, Großeltern, Enkel und Urenkel) einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie nicht oder nicht in ausreichender Höhe Erbe geworden sind. Dieser Pflichtteilsan-spruch beträgt die Hälfte dessen, was der Berechtigte von Gesetzes wegen geerbt hätte. Ferner können im Einzelfall Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen, wenn das Erbe oder der Pflichtteil dadurch geschmälert worden ist, dass der Erblasser Gegenstände weggeschenkt hat.

Der Pflichtteilsanspruch ist stets nur ein finanzieller Ausgleichanspruch, der Pflicht-teilsberechtigte wird also beispielsweise nicht ins Grundbuch eingetragen.

Zur Berechnung des Pflichtteilsanspruches steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Auskunft zu, die der Erbe zu erteilen hat.

Wir beraten und vertreten Sie – egal, ob Sie Pflichtteilsansprüche geltend machen oder ob sie Erbe sind und Ihnen gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden.

Erbausschlagung:

Bitte beachten Sie, dass die Frist zur Ausschlagung des Erbes lediglich sechs Wo-chen beträgt. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem Sie Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erlangt haben – häufig also bereits mit dem Ableben des Erblassers.

Häufig wird das Erbe ausgeschlagen, weil der Nachlass überschuldet ist. Erfährt man erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist, dass Schulden vorhanden sind, die höher als das Erbe sind, so beginnt die Sechs-Wochen-Frist erneut zu laufen. Zur Beweissicherung heben Sie daher entsprechende Rechnungen u. dgl. Gut auf und notieren Sie den Eingang der Schreiben.

Bitte weisen Sie bei der Terminsvereinbarung mit unserem Büro sofort auf den Frist-ablauf hin – Sie bekommen dann einen bevorzugten Termin.

Wenn man sich verpflichten will, etwas zu verschenken, muss dieser Vertrag notariell beurkundet werden. Lediglich dann, wenn die Schenkung sofort vollzogen wird (sog. Handschenkung), ist diese formlos gültig. Schenkungen von Grundstücken müssen immer notariell beurkundet werden.

Bei allen Schenkungen – auch bei Handschenkungen! –  ist zu beachten, dass häufig bestimmte Fragen zu regeln sind: Soll die Schenkung auf ein späteres Erbe angerechnet werden? Sollen z.B. Geschwister auf Ansprüche verzichten? Sollen sie abgefunden werden? Soll der Beschenkte eine Gegenleistung erbringen (Wohnrecht, Pflege o. ä.)? Soll die Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen wieder rückgängig gemacht werden (Ableben der beschenkten Person, Vermögensverfall des Beschenkten, Bedürftigkeit des Schenkers etc.)? Die meisten dieser Regelungen bedürfen der notariellen Beurkundung.

Wir helfen Ihnen gerne.

Zur ersten Besprechung bringen Sie bitte Ihren Ausweis, Ihre Geburtsurkunde bzw. Familienstammbuch mit; ferner Namen, Geburtsdaten und Adressen derjenigen, die Sie bedenken wollen. Ferner benötigen wir die Steuer-ID-Nummern von Schenker und Beschenktem.

Eheverträge bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit stets der notariellen Beurkundung.

Durch Eheverträge können Sie bezüglich des Vermögens (sog. Güterstand), der Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich), des Unterhaltes und anderer Fragen Regelungen treffen. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn die gesetzlichen Bestimmungen in Ihrem Fall nicht sinnvoll sind. Dies ist meist der Fall, wenn  es sich um Zweitehen handelt, aus anderen Beziehungen Kinder vorhanden sind, ein Ehegatte selbständig ist oder ein Ehegatte großes Vermögen oder – umgekehrt – Schulden hat.

Einen Ehevertrag können Sie übrigens auch schon vor der Hochzeit schließen.

Wir beraten Sie einerseits, ob überhaupt ein Ehevertrag erforderlich ist, und andererseits, welche Regelungen sinnvoll sind.

Bitte bringen Sie Ihre Ausweise und ggf. Ihre Heiratsurkunde mit.

Wollen Sie eine Gesellschaft gründen? Gleichgültig, ob GmbH, GmbH & Co. KG, KG oder eine andere Gesellschaftsform – wir helfen Ihnen.

Gleiches gilt, wenn Sie eine oder mehrere Gesellschaften umwandeln oder verschmelzen wollen oder andere Veränderungen vornehmen wollen. Letztlich werden wir auch für Sie tätig, wenn sie einen Gesellschaftsanteil übertragen wollen.

Sicher haben Sie einen steuerlichen Berater. In Zweifelsfragen sollten Sie diesen zur Besprechung bei uns hinzuziehen. So kann eine optimale Lösung gefunden werden.

Bei GmbH-Gründungen wollen Sie bitte beachten, dass das Gesellschaftskonto unter keinen Umständen vor der Beurkundung gegründet werden darf, erst recht darf das Stammkapital vor der Beurkundung nicht eingezahlt werden!

Anmeldungen in das Handelsregister können heute nur noch auf elektronischem Wege erfolgen. Dies können wir für Sie tun.

Ohnehin bedürfen die meisten anzumeldenden Erklärungen ohnehin der notariellen Beglaubigung oder Beurkundung. In jedem Fall helfen wir Ihnen gerne.

Gleiches gilt für andere Registeranmeldungen (z.B. Vereinsregister).

Wollen Sie Ihre GmbH liquidieren (auflösen), so muss auch dies notariell zum Handelsregister angemeldet werden. Informationen erhalten Sie unter http://www.ihk-kassel.de/solva_docs/Aufloesung,Liquidation,Loeschung.pdf. Wir stehen Ihnen ebenfalls Rat gebend zur Seite.

Sollten Sie ein Schuldanerkenntnis (gegenüber einer Bank oder einem anderen Gläubiger) benötigen, so muss dieses notariell beurkundet werden.

Bitte bringen Sie die Unterlagen mit, die Sie von Ihrer Bank oder dem Gläubiger erhalten haben, insbesondere Angaben über Höhe und Grund des Anspruches. Klären Sie bitte auch mit Ihrem Vertragspartner ab, wer die Kosten der Beurkundung tragen soll.

Bitte bringen Sie auch Ihren Ausweis mit.

Wenn Sie die obigen Begriffe anklicken, erhalten Sie nützliche Informationen zu dem jeweiligen Gebiet. 

In allen Fällen beraten wir Sie gerne über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine notarielle Beurkundung oder eine notarielle Beglaubigung benötigen...

– oder wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine solche benötigen –, rufen Sie uns an und fragen Sie, bzw. machen Sie einen Termin mit uns aus. Bei einfachen Angelegenheiten kann Ihnen eine Mitarbeiterin schon helfen, in komplizierten Sachen bekommen Sie einen Besprechungstermin bei einem unserer Notare.

Bitte bringen Sie bereits zu dieser ersten Besprechung alle Unterlagen mit, die die Angelegenheit betreffen – Sie sparen sich und uns damit Arbeit und Kosten. Bitte denken Sie auch daran, Ihren Ausweis (Personalausweis oder Pass) spätestens zur Beurkundung mitzubringen.

Mehr Informationen erhalten Sie unter den einzelnen Fachgebieten.