Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Vorsorgevollmachten und andere Vollmachten

Bitte beachten Sie, dass in vielen Fällen eine einfache Vollmacht nicht ausreichend ist, sondern eine Vollmacht notariell beglaubigt oder sogar notariell beurkundet sein muss. Dies ist z. B. immer schon dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte auch be-rechtigt sein soll, über Grundstücke zu verfügen (verkaufen, belasten, Aufgabe von Belastungen o.ä.).

Wir erleben es immer wieder, dass Kinder, deren Eltern ins Pflegeheim mussten, das elterliche Haus verkaufen wollen, um die Pflege zu finanzieren. Leider ist in vielen Fällen nur eine einfach unterschriebene Vollmacht vorhanden. Da diese nicht ausreicht, muss in diesen Fällen ein amtlicher Betreuer bestellt werden. Der von dem Betreuer abgeschlossene Kaufvertrag bedarf dann noch einmal der gerichtlichen Genehmigung. Von der enormen zeitlichen Verzögerung abgesehen, die manchen Kaufinteressenten abspringen lässt, entstehen hierdurch Mehrkosten, die weit höher sind, als die Kosten der notariellen Beurkundung einer Vollmacht.

Auch dann, wenn Unternehmen vorhanden sind, die im Handelsregister eingetragen sind, benötigt der Bevollmächtigte eine notarielle Vollmacht.

Das Problem bei ungültigen Vollmachten ist, dass man sich jahrelang in Sicherheit wähnt und dass die Unwirksamkeit sich erst zeigt, wenn es für „Reparaturen“ der Vollmacht zu spät ist, da der Vollmachtgeber dann in aller Regel schon nicht mehr geschäftsfähig ist.

Wir benötigen von Ihnen:

  • Ihre Personalien einschließlich der Personalausweisnummer
  • genaue Angaben über den / die Bevollmächtigten
  • soll die Vollmacht für das gesamte Vermögen oder nur für einzelne Gegen-stände gelten?
  • soll auch eine Patientenverfügung aufgenommen werden?

Entsprechendes gilt für allgemeine Vollmachten.

 

 

 
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