Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Betriebskosten

Weil die Betriebskosten erheblich schneller gestiegen sind als die Mieten, werden sie bereits "Zweite Miete" genannt. Das zeigt, wie wichtig es ist, hier beim Abschluß des Mietvertrages aufzupassen.

Betriebskosten sind im wesentlichen: Grundsteuer, Kosten für Wasser, Entwässerung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Schornsteinreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart, maschinelle Wascheinrichtung, Gemeinschaftsantenne und Verteileranlage für ein Breitbandkabel.

Diese Nebenkosten sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Ob und inwieweit sie auf die Mieter umgelegt werden können, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Vermieter kann sie deshalb nur verlangen, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag besteht. Dabei sollten nicht nur die einzelnen Lasten und Kosten genau aufgeführt, sondern auch der Verteilungsschlüssel festgelegt werden. Es ist zulässig, angemessene Vorauszahlung zu vereinbaren.
Zweckmäßig ist es auch, den Termin für die Vorlage der Abrechnung zu vereinbaren. Die erforderliche Abrechnung ist für den Zeitraum von einem Jahr zu erstellen, was allerdings nicht heißt, daß diese Abrechnung z.B. stets zum Jahresende vorzulegen wäre. Wann der Vermieter die Nebenkostenabrechnung präsentieren muß, kann vielmehr frei vereinbart werden.
Falls der Vermieter den Mietern keine Abrechnungen vorlegt, verjähren die Ansprüche des Vermieters auf Nachzahlung, nach 4 Jahren. Jedoch können diese Ansprüche auch schon früher verwirkt sein. Für soziale Mietwohnungen ist die jährliche Abrechnung vorgeschrieben.

Wichtig: Ein Anspruch auf Nachzahlung besteht nur, wenn die Abrechnung ordnungsgemäß ist. Das heißt, sie muß eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, die der Mieter – ohne über Spezialkenntnisse verfügen zu müssen – nachprüfen kann.

 
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