Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 12. 09. 2018

Erleichtertes Kündigungsrecht des Vermieters

Ein Vermieter kann eine von ihm zu Wohnzwecken vermietete Wohnung grundsätzlich nur gegenüber dem Mieter kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wie z. B. erhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters oder Eigenbedarf auf Vermieterseite, nachweisen kann.

Eine Ausnahme gibt es jedoch für den Fall, dass das Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen besteht. Im Hinblick auf das enge Zusammenleben und dadurch zwangsläufig häufige Zusammentreffen der Parteien, soll die Beendigung des Mietverhältnisses auch ohne Vorliegen der sonst strengen Voraussetzungen möglich sein. Zu beachten ist in dem Fall, dass sich die gesetzliche Kündigungsfrist noch um 3 Monate verlängert.

 
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