Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften die Möglichkeit der behördlichen Registrierung geschaffen und hat sie dadurch in vielen Punkten der Ehe gleichgestellt. Nicht geregelt ist jedoch weiterhin die nicht registrierte nichteheliche Lebensgemeinschaft, die sog. "wilde Ehe" (gleichgeschlechtl. oder verschieden geschlechtl.).

Da jedoch auch in diesen Fällen häufig zahlreiche Rechtsprobleme – insbesondere bei der Trennung – auftreten, empfiehlt es sich auch für Personen, die gerade keine feste Bindung eingehen wollen, die Beziehung zu ihrem Lebens(abschnitts)gefährten vertraglich zu regeln. Insbesondere ist zu regeln, wer im Falle der Trennung welche (evtl. gemeinsam angeschafften) Gegenstände erhalten soll und ob finanzielle Ausgleichsansprüche begründet und ggf. Darlehnsrückzahlungen vorgenommen werden sollen. Zu regeln ist auch, ob die Partner sich gegenseitig beerben sollen oder ggf. durch Wohnungsrechte abgesichert werden sollen.

 
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