Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 26. 07. 2013

Insolvenzordnung

Seit dem 01.01.1999 gibt es in Deutschland ein einheitliches neues "Konkursrecht". Konkursordnung und Vergleichsordnung in den alten Bundesländern sowie Gesamtvollstreckungsordnung in den neuen Bundesländern sind für die nach dem 1.1.1999 beantragten Verfahren nicht mehr anwendbar. Einiges hat sich gegenüber dem bisherigen Recht geändert. Die bisherige Konkursordnung gab es bereits seit 1877 und somit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches und sie ging von der Zerschlagung des Unternehmens aus. Vorbild in der Beratung des neuen Gesetzes war Chapter 11 des amerikanischen Rechts, der von der Fortführung und Sanierung des Unternehmens ausgeht.

Insolvenzgründe

Gründe für die Beantragung des Insolvenzverfahrens sind zunächst Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit. Auf den ersten Blick keine Neuregelung, bei näherer Untersuchung aber schon. Überschuldung wird bei Unternehmen angenommen, wenn die Schulden das Vermögen übersteigen. Die Schulden lassen sich zumeist ziemlich einfach beziffern; es war aber umstritten, wie die Vermögensgegenstände des Unternehmens zu bewerten sind. Soll eine Einzelbewertung der möglichen Erlöse bei Auflösung des Unternehmens vorgenommen werden oder soll eine Bewertung unter der Prämisse der Fortführung (sogenannte "going concern" Betrachtung) stattfinden? Die Insolvenzordnung sieht hier vor, daß von der Fortführung des Unternehmens auszugehen ist, wenn sie "überwiegend wahrscheinlich" ist. Ist diese Prognose positiv, so können auf der Habenseite auch nicht bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter wie z. B. Know-how, Firmenwert, Kundenstamm und ähnliches als Vermögenswerte angesetzt werden. Nur wenn bei kaufmännischer Bewertung auch dieser Positionen die Schulden das Vermögen übersteigen, ist eine Überschuldung, die zum Insolvenzantrag zwingt, gegeben.

Ist eine Fortführung des Unternehmens aus anderen Gründen - z. B. Kreditschwierigkeiten - überwiegend unwahrscheinlich, so dürfen immaterielle Werte im Unternehmen nicht als Vermögensgegenstände berücksichtigt werden. Dann muss ermittelt werden, was für die einzelnen Vermögensgegenstände in einem Verkauf bei Auflösung des Unternehmens erzielt werden könnte.

Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Die Insolvenzordnung ist hier strenger als das bisherige Recht, das Zahlungsunfähigkeit erst annahm, wenn "wesentliche und ernsthaft eingeforderte Schulden voraussichtlich dauernd nicht bezahlt werden konnten". Behauptungen eines nur unwesentlichen oder nur vorübergehenden Liquiditätsengpasses dürften in Zukunft dem Schuldner nicht mehr viel nützen. Hinzu kommt, daß als neuer Grund, der eine Insolvenzverfahren notwendig macht, die "drohende Zahlungsunfähigkeit" in das Gesetz aufgenommen ist. Sie soll vorliegen, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seinen bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit nachzukommen. Der Schuldner muss hierfür einen Finanzplan aufstellen, bei dem zukünftig erwartete Einnahmen zukünftig erwarteten Ausgaben gegenüberzustellen sind. "Voraussichtlich zahlungsunfähig" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher sein muß als die zukünftige Liquidität.

"Drohende Zahlungsunfähigkeit" kann zum Beispiel bei Sperrung von Krediten, plötzlich gestellten Steuerforderungen oder Schadenersatzansprüchen, raschem Ertragsverfall ohne ausreichende Reserven oder bei Zusammenbruch eines wichtigen Kunden auftreten.

Mit der Verschärfung der Kriterien für die Zahlungsunfähigkeit und dem neuen Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit wird die neue Insolvenzordnung dazu führen, dass in Zukunft Verfahren früher eingeleitet werden; das "Prinzip Hoffnung" wird in wirtschaftlichen Krisen nicht mehr so lange tragfähig sein wie unter dem jetzigen Recht. Dies ist auch erklärtes Ziel der Neuregelung; es soll verhindert werden, daß in bei nüchterner Betrachtung aussichtsloser Lage unkontrolliert weitergekämpft wird, bis schließlich nichts mehr übrig ist. Zur Zeit werden regelmäßig ca. 2/3 der beantragten Konkurse schon mangels Masse gar nicht erst eröffnet, vom übrigen Drittel werden nochmals etwa 20 % nach Eröffnung mangels Masse wieder eingestellt. Wenn Konkurse durchgeführt werden, erhalten Gläubiger ohne Vorrechte im Schnitt nur zwischen 3 und 5 % ihrer Forderungen. Vergleichsverfahren sind mittlerweile Exoten. Die Verschärfung der Insolvenzgründe im neuen Recht wird den Effekt der "Vorverlegung" des

Verfahrens bei Unternehmenskrisen haben und damit hoffentlich für die beteiligten Gläubiger zu besseren Quoten oder zu mehr Vergleichslösungen und Unternehmensfortführungen führen.

Das Insolvenzverfahren gilt wie bisher natürlich nicht nur für Gesellschaften, sondern auch für Einzelkaufleute und Privatpersonen, Vereine, Erbengemeinschaften und dergleichen; im neuen Recht ist es auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV) vorgesehen.

Anträge können / müssen teilweise von den Schuldnern oder von den Unternehmen in einer Krise gestellt werden. Antragsberechtigt sind daneben auch Gläubiger, die Forderungen haben, auf die nicht geleistet wird. Diese Gläubiger dürfen allerdings nur dann einen Insolvenzantrag stellen, wenn sie ein besonderes "Rechtsschutzinteresse" haben. Dies besteht in der Regel, wenn auf eine fällige Forderung nachhaltig nicht gezahlt wird; es besteht jedoch nicht, wenn die Schuld verjährt ist oder gestundet wurde. Es liegt auch nicht vor, wenn mit einem Insolvenzantrag Zwecke verfolgt werden, die mit der Insolvenz nichts zu tun haben; etwa wenn es darum geht, den Schuldner unter Druck zu setzen oder wenn die Forderung auf einfachere Art und Weise - z. B. durch Verwertung von Sicherheiten - durchgesetzt werden kann. Wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kann nur der Schuldner einen Insolvenzantrag stellen.

Beginn des Insolvenzverfahrens

Abgesehen von einigen neuen Begriffen im Gesetzestext bleibt es zu Beginn eines Insolvenzverfahrens im wesentlichen bei aus dem jetzigen Konkursrecht bekannten Regelungen: Das zuständige Gericht prüft die Zulässigkeit des Antrags und ob voraussichtlich genügend Masse zur Durchführung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist. Liegt ein gesetzlicher Insolvenzgrund - Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit - vor? Ist der Antragsteller berechtigt, das Insolvenzverfahren zu verlangen? Hat der Schuldner noch genügend Vermögen, sind die Kosten des Verfahrens - insbesondere die Kosten der Insolvenzverwaltung - zu übernehmen? Werden alle diese Fragen bejaht, so wird das Insolvenzverfahren durch Gerichtsbeschluss eröffnet. Wenn das Vermögen die Durchführung des Insolvenzverfahrens voraussichtlich nicht deckt, besteht wie i m alten Konkursrecht die Möglichkeit, dass Gläubiger die Kosten des Insolvenzverfahrens vorschießen. Eine Neuregelung der Insolvenzordnung sieht vor, dass sie eine Erstattung dieser Kosten von Personen fordern können, die als Geschäftsführer oder Beteiligte von Gesellschaften den Insolvenzantrag nicht oder erst verspätet gestellt haben. Die Besonderheit dabei, dass die Beweislast auf Seiten des Geschäftsführers für das Nichtvorliegen der Massearmut liegt (§ 26 InsO).

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann vom Gericht ein "vorläufiger Insolvenzverwalter" bestellt werden, der wie im bisherigen Recht der Sequester zunächst Maßnahmen zur Kontrolle und Sicherung des Vermögens des Schuldners durchführt.

Dabei kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter das allgemeine Verfügungsrecht über das Vermögen des Schuldners eingeräumt werden. Daneben gibt es auch den vorläufigen Insolvenzverwalter, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird. In diesem Falle bestimmt das Gericht die Rechte und Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Neu ist dabei, dass bereits in diesem Verfahren eine Postsperre angeordnet werden kann. Des weiteren werden ab in diesem Moment die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen des Schuldners eingestellt.

In dieser Phase des Verfahrens wird der vorläufige Insolvenzverwalter bereits entscheiden, ob eine Sanierung oder Zerschlagung des Unternehmens erfolgen soll. Hinsichtlich der Sanierungen kommen die übertragene Sanierung oder die Sanierung mit Insolvenzplan in Betracht. Bereits bei der Insolvenzantragstellung wird der Schuldner sich ggf. Gedanken über eine mögliche Sanierung gemacht haben und ggf. bereits einen eigenen Insolvenzplan vorgelegt haben. Für eine Sanierung des Unternehmens mit Hilfe des Insolvenzverfahrens spricht

1. keine Haftung für frühere Schulden (ab 01.01.1999 ist die Haftung wegen der Vermögensübernahme § 419 BGB aufgehoben)

2. Haftung der Firmenfortführung gem. § 25 HGB entfällt

3. §  613a BGB betriebliche Altersvorsorge für Anwartschaften vor Eröffnung des Verfahrens entfallen

Aber:

1. §  613a BGB gilt hinsichtlich der bestehenden Arbeitsverhältnisse (nicht für vor Insolvenzverfahren bestehende Verbindlichkeiten) weiter

2. §  69 AO Haftung für alte Steuerschulden besteht ebenfalls weiter.

Und kommt im Zuge des Verfahrens eine Sanierung nicht in Betracht, so erfolgt durch den Insolvenzverwalter eine Vermögensverteilung, die keine vorrangigen Forderungen mehr kennt.

Es gibt noch folgende wichtige Neuerungen gegenüber der Konkursordnung

    • Forderungen sind beim Insolvenzverwalter anzumelden; nachrangige Gläubiger (von Zinsforderungen, Kosten der Teilnahme am Insolvenzverfahren) müssen dies aber nur tun, wenn sie vom Gericht besonders aufgefordert werden. Dies dürfte häufig erst im Verlauf des Verfahrens erfolgen, wenn sich zeigt, dass noch Masse zur Verteilung an solche Gläubiger verbleiben wird.
    • Die Insolvenzordnung kennt mit Ausnahme der bevorrechtigten Forderungen von Gläubigern mit besonderen Sicherheiten (Aussonderungsrechte und Absonderungsrechte) keine Rangfolge der Gläubiger mehr. Alle unbesicherten Gläubiger erhalten die gleiche Quote. Der nach der Konkursordnung bestandene Vorrang von Löhnen, Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und dergleichen entfällt. Vorrangig bleiben allerdings Kosten für die Durchführung des Verfahrens und Forderungen aus Geschäften die der Insolvenzverwalter im Verfahren eingegangen ist, wie etwa Lohnforderungen bei Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern.
    • Bisher konnte der Schuldner während des Verfahrens Vermögen erwirtschaften, durch Schenkungen oder Erbschaften erhalten, ohne dass dieses der Masse zu Gute kam. Nunmehr gehört alles während des Verfahrens Erworbene und Erhaltene zur Insolvenzmasse.
    • Gläubiger, die Sicherungsrechte an Gegenständen haben, können ihre Absonderungsrechte zwar weiterhin geltend machen. Der Insolvenzverwalter ist jedoch berechtigt, diese Gegenstände selbst zu verwerten und die gesicherten Gläubiger müssen Verwertungskosten anteilig tragen. Insgesamt müssen 25% der gesicherten Forderungen insoweit zur Masse abgeführt werden.
    • Die Insolvenzordnung sieht ausdrücklich vor, dass das Verfahren auf Antrag auch durch den Schuldner (häufig das insolvente Unternehmen) selbst durchgeführt werden kann. Dies muss jedoch immer unter Aufsicht einer vom Gericht bestellten Person, dem sogenannten Sachwalter, geschehen.
    • Das Verwertungsrecht an Gegenständen mit Absonderungsrechten hat nun der Insolvenzverwalter. Zum einen erhält er für die Verwertung und Inventarisierung eine Vergütung, die zur Masse zu zahlen ist. Wichtig dabei ist, dass der Insolvenzverwalter nunmehr auch ein Verwendungsrecht hat. Dabei ist nur der entstehende Wertverlust auszugleichen, wobei diese Verpflichtung nur eintritt, soweit der Wertverlust in die Sicherungsrechte des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigen (§ 172 InsO). Hierdurch soll ein Abräumen durch die Sicherungsgeber verhindert werden und der Insolvenzverwalter soll die Möglichkeit behalten, eine Sanierung durchzuführen. Der absonderungsberechtigte Gläubiger kann vom Insolvenzverwalter Auskunft über den Zustand der Sache verlangen bzw. die Sache besichtigen. Diese gilt auch bei abgetretenen Forderungen, wobei in diesem Falle der Gläubiger anstelle der Auskunft auch Einsicht in die Büchergeschäftspapiere des Schuldners nehmen kann.
    • Das Aussonderungsrecht beim Eigentumsvorbehalt wird durch eine faktische Ausübungssperre nach § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO eingeschränkt. Bis zum Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter Zeit, seine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechtes aufzuschieben. Dieses kann bis 3 Monate dauern, da der Berichtstermin bis 3 Monate nach dem Eröffnungstermin liegen kann. In dieser Zeit kann der Verwalter das Vorbehaltsgut faktisch kostenlos nutzen.
    • Der Insolvenzverwalter muss mit Insolvenzeröffnung die Arbeitsverhältnisse kündigen. Neu ist, dass die längste Kündigungsfrist 3 Monate beträgt, so dass die Masseverbindlichkeiten infolge extrem langer Kündigungsfristen nicht ins Uferlose steigen.
    • Neu ist auch, dass die Verbindlichkeiten aus dem Sozialplan Masseverbindlichkeiten sind, wobei Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse betragen dürfen. Die Abfindung darf sich dabei auf nicht mehr als zweieinhalb Monatsverdienste belaufen.
    • Eine Besonderheit ist weiterhin die Kündigungssperre der Vermieter und Verpächter, wonach nach Antragstellung das Mietverhältnis nicht mehr wegen Zahlungsverzuges kündigen kann. Damit der Insolvenzverwalter bei Insolvenzeröffnung nicht mit ohne Produktions- oder Geschäftsräume dasteht und insoweit bereits die Sanierung scheitert, wurde diese Sperre eingefügt.
    • Eine Besonderheit ist auch bei der Insolvenz des Vermieters, dass mit Insolvenzeröffnung Vorausverfügungen des Schuldners über die Wirksamkeit des Vermietungszinses ihre Wirkung verlieren. Mit Verfahrenseröffnung sind Miet- und Pachtzinsforderung zur Masse zu ziehen. Insoweit verlieren diese mit Insolvenzeröffnung ihren Sicherungszweck.
    • Vollstreckungen, die einen Monat vor Insolvenzantragstellung erfolgten, sind unwirksam. Dieses bedeutet auch, dass mit Insolvenzeröffnungen Zwangsverwaltungen beendet sind. (§ 88 InsO).
    • Neu ist auch, dass künftig aufzurechnende Forderungen, die im Zeitpunkt der Eröffnung zwar schon begründet, aber noch nicht fällig oder nicht gleichartig sind, grundsätzlich nicht mehr zur Aufrechnung berechtigen (§ 95 Abs. 1 InsO).

Neu ist auch das Recht der Anfechtungen

Durch das neue Insolvenzrecht ist eine wesentliche Verschärfung der Anfechtungstatbestände von Rechtshandlungen, die vor Insolvenzeröffnung erfolgt sind, eingeführt worden. Die mangelnde Durchsetzbarkeit der Anfechtungsmöglichkeiten war ein wesentlicher Grund der Massearmut früherer Konkursverfahren. Insoweit war ein wichtiges Reformanliegen, die Beweissituation zugunsten des Insolvenzverwalters zu verbessern und zum anderen subjektive Voraussetzungen zu beseitigen. Mit der erweiterten Anfechtungsmöglichkeit soll auch gleichzeitig erreicht werden, dass eine Sanierung des Unternehmens durch den Zufluss weiterer Mittel erfolgen kann. Bisher wurde lediglich in 20% der Konkursverfahren eine Anfechtungsklage erhoben. Der Konkursverwalter war überfordert, anfechtungsrelevante Tatsachen aufzudecken und vor allem nachzuweisen, dass eine Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung oder der Zahlungsunfähigkeit vorlag. Nach den neuen Insolvenzanfechtungstatbeständen soll der Insolvenzverwalter sachlich ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen, durch die die Masse verkürzt wurde, noch rückgängig machen. Dadurch soll sich die Aktivmasse erhöhen und auch der Schutz anderer Gläubiger erweitert werden.

Gerade bei den Banken dürfte in Zukunft einiges Streitpotential mit dem Insolvenzverwalter liegen.

 

  • Rückwirkungsmöglichkeit der Anfechtung bis 10 Jahre vor Stellung des

Insolvenzantrages für folgende Fälle:

Bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung ist die Rückwirkung in 10 Jahren möglich. Dabei ist die wirtschaftliche Lage des Schuldners unerheblich, wenn der Gläubiger den Benachteiligungsvorsatz kennt. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit wird die Kenntnis vermutet.

Ebenfalls ist eine Rückführung bis 10 Jahre bei Besicherung kapitalersetzender Darlehen möglich. Dabei kommt es nicht auf die wirtschaftliche Situation und auch nicht auf die Kenntnis an. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn für das kapitalersetzende Darlehen Grundpfandrechte oder Sicherungsübereignungen folgen. Nebenbei: Auch die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten stellt ein kapitalersetzendes Darlehen dar.

  • Rückwirkung bis 4 Jahre vor dem Antrag

ist bei Gewährung von unentgeltlichen Leistungen gegeben. Dabei ist die wirtschaftliche Lage des Schuldners unerheblich und auch die Kenntnis und die Kenntnis des Gläubigers spielt keine Rolle. Nach der Konkursordnung betrug die Anfechtungsmöglichkeit lediglich 2 Jahre. Hierzu zählt die unentgeltliche Übertragung von Grundstücken auf andere Personen.

  • Eine Anfechtungsmöglichkeit mit einer Rückwirkung von 2 Jahren vor dem

Antrag besteht bei einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung mit Verträgen mit nahestehenden Personen, dabei ist die wirtschaftliche Lage des Schuldners unerheblich und die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird widerleglich vermutet. Die nahestehenden Personen sind nun mehr definiert. Dazu gehört auch der Lebensgefährte bei natürlichen Personen als Schuldner. Bei juristischen Personen ist beispielsweise die nahestehenden Person auch eine Person, die aufgrund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Stellung zum Schuldner die Möglichkeit haben sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu unterrichten. Zu überlegen ist dabei, ob hierzu der Anwalt und der Steuerberater gehört (wichtig für die nachfolgende Frage der Inkongruente Deckung bei nahestehenden Personen).

Anfechtbar bis zu einem Jahr ist die Befriedigung kapitalersetzender Darlehen. Dabei ist es unerheblich, wie die wirtschaftliche Lage des Schuldners ist und ob der Gläubiger Kenntnis hat.

  • Anfechtungsmöglichkeiten für Rechtshandlungen 3 Monate vor Antrag.

Rechtsgeschäfte mit kongruenter Deckung sind anfechtbar, wenn der Schuldner zahlungsunfähig war und der Gläubiger Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit hatte oder eine zwingende Schlussfolgerung darauf besteht. Nach der bisherigen Rechtslage schadete lediglich positive Kenntnis, die vom Konkursverwalter nachgewiesen werden musste. Nunmehr ist lediglich erforderlich, dass der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Gläubigerbenachteiligung die Kenntnis von Umständen gleichsehet, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder die Gläubigerbenachteiligung schließen lassen. Das bedeutet, dass auch grob fahrlässige Unkenntnis genügt. Anfechtbar sind alle Inkongruentendeckungrechtsgeschäfte 3 Monate vor Antragstellung, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Dabei ist die Kenntnis des Gläubigers unerheblich. Eine Inkongruenz ist immer dann gegeben, wenn der Erwerb einer Sicherung oder Befriedigung erfolgte, in denen der Gläubiger nicht zu dieser Zeit oder nicht in dieser Art hätte beanspruchen können. Dies ist beispielsweise bei Aufrechnungen der Fall. Beispielsweise wenn die Forderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig ist. Problem ist bei den Banken, ob die Verrechnung eines Scheckgegenwertes den debitorischen Saldo des Schuldnerkontos verringert. Maßgebend dabei ist, ob die Bank einen Anspruch auf Deckung hatte. Bei einem Überziehungskredit kann die Bank oder Sparkasse jederzeit Deckung verlangen. Dies ergibt sich beispielsweise aus Nr. 9 Abs. 4 AGB der Sparkassen, so dass eine kongruente Deckung vorliegen könnte. Anders ist der Fall, wenn ein Überziehungskredit für eine bestimmte Zeit von der Bank zur Verfügung gestellt wurde und eine vorzeitige Rückführung erfolgt. Grundsätzlich sind inkongruente Deckungsverhältnisse mit nahestehenden Personen unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und der Kenntnis, da diese vermutet wird 3 Monate vor Antragstellung anfechtbar.

  • Anfechtbar ist jedes inkongruente Deckungsverhältnis einen Monat vor Antragstellung, wobei die Kenntnis des Gläubigers und die wirtschaftliche Lage des Schuldners unerheblich ist. Nach der früheren Konkursordnung betrug diese Frist 10 Tage. Nunmehr sind sämtliche Aufrechnungen oder sonstige Rechtsverhältnisse anfechtbar. Auch hier kommt es dann wieder darauf an, ob die Leistung zu diesem Zeitpunkt beansprucht werden konnte.

Insolvenzplanverfahren

Hauptanliegen der neuen Insolvenzordnung ist jedoch nicht die Neuregelung der Durchführung und Verteilung des Schuldnervermögens; das neue Recht soll vor allem die Sanierung von insolventen Unternehmen erleichtern. Das jetzige Recht kennt zwar das Vergleichsverfahren und auch die Möglichkeit aus einem Konkurs in ein Vergleichsverfahren überzugehen. Dieses kam jedoch so gut wie nie vor; häufiger war der Fall, dass ein Vergleichsverfahren in einen Anschlusskonkurs mündete.

Alles was bisher unter der Überschrift Vergleich bekannt war, wird nun im neuen Insolvenzplanverfahren geregelt. Danach ist es zulässig, dass mit Verabschiedung und Durchführung eines Insolvenzplans von fast allen sonstigen Vorschriften des Gesetzes abgewichen werden kann. Unter Insolvenzplänen kann es zu Sanierungsmaßnahmen im Zuge von Reorganisationen, zu übertragenden Sanierungen im Wege der Überleitung von Unternehmen auf neue Gesellschaften oder auch zu einer "freien" Liquidation kommen. Der Schuldner kann bereits bei Stellung des Antrages einen Insolvenzplan vorlegen, der Insolvenzverwalter kann dies tun und auch die Gläubiger können den Insolvenzverwalter hiermit beauftragen. Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter haben Arbeitnehmervertreter des Unternehmens, ein Gläubigerausschuss und auch der Schuldner mitzuwirken; es entscheidet jedoch letztlich der Insolvenzverwalter. Der Insolvenzplan ist dem Gericht vorzulegen.

Das neue Gesetz schreibt vor, was alles zu einem Insolvenzplan gehört. Hier sind die geplanten Maßnahmen zur Sanierung oder zur Liquidation darzulegen; die Auswirkungen für verschiedene Gruppen von Gläubigern sind zu erläutern. Beizufügen sind Plan-Bilanz, Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, Plan-Liquiditätsrechnung, eine Vergleichsrechnung auf Zerschlagungsbasis und verschiedene Erklärungen der Beteiligten. Das Insolvenzgericht prüft zunächst, ob die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt des Plans erfüllt sind und - wenn der Plan vom Schuldner vorgelegt wurde - inwieweit er Aussicht auf Erfolg, insbesondere Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger, hat. Weist das Gericht den Insolvenzplan nicht zurück, so wird er der Gläubigerversammlung zur Abstimmung vorgelegt. In einem Erörterungstermin können noch Änderungen vorgenommen werden. Schließlich erfolgt eine Abstimmung der Gläubiger, nach im Insolvenzplan festgelegen Gruppen (Kleingläubiger, Arbeitnehmer, Lieferantengläubiger, Absonderungsberechtigte etc.). Dabei sind nur die Gläubiger stimmberechtigt, deren Rechte vom Insolvenzplan betroffen sind. Wenn in jeder Gruppe die Mehrheit der Gläubiger zustimmt und die Summe ihrer Forderungen mehr als 50 % der Summe der Forderungen aller betroffenen Gläubiger erreicht, ist der Insolvenzplan angenommen. Nach altem Recht sind noch 75 % der Gläubigerforderungen für eine Zustimmung zu einem Vergleich erforderlich. Werden die Zustimmungsquoten bei einzelnen Gläubigergruppen nicht erreicht, so kann ein Gerichtsbeschluss die Zustimmung ersetzen. Nach der Annahme des Insolvenzplans und nach der Zustimmung des Insolvenzgerichts wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und der Schuldner/das Unternehmen kann wieder "frei" handeln, muss aber den Insolvenzplan durchführen. Allerdings kann im Plan vorgesehen werden, dass - auf Kosten des Schuldners - eine Überwachung der Plandurchführung durch Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss weiterhin stattfindet. Wichtiges Druckmittel zur Planerfüllung ist, dass im Insolvenzplan gestundete oder erlassene Forderungen wieder fällig werden, wenn der Schuldner entgegen den Maßgaben des Plans mit der Zahlung in Rückstand gerät. Dem Insolvenzplanverfahren steht der Praxistest noch bevor. Das neue Gesetz gibt damit aber - wenn auch mit teilweise komplizierten Spielregeln - eine Möglichkeit zur freien Gestaltung von Sanierungen oder auch Liquidationen, wenn hier vernünftige Konzepte vorgelegt werden und genügend Gläubiger zustimmen.

Schließlich sieht die Insolvenzordnung mit den Verfahren über Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz völlig neue Regelungen für natürliche Personen vor.

Restschuldbefreiung

Nach dem bisherigen Konkursrecht war nur für "juristische Personen" - wie z.B. GmbHs, AGs oder Vereine - eine endgültige Entschuldung vorgesehen. Nach Verteilung ihres Vermögens an Konkursverwalter und Gläubiger kommt es mit Abschluss des Verfahrens zur Löschung im Register; weitere Forderungen können nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn Gläubiger haben Bürgschaften oder Beteiligte haben sich wegen rechtswidriger Handlungen schadenersatzpflichtig gemacht. Eine "Entschuldung" für Privatleute im Konkurs gab es nicht; nach Verteilung ihres Vermögens blieben sie den Gläubigern haftbar, soweit diese ihre Forderungen nicht im Konkurs durchsetzen konnten.

Hier setzt die Insolvenzordnung mit dem neuen "Restschuldbefreiungsverfahren"an, bei dem auch Privatleute in einer Insolvenz nach sechs Jahren entschuldet werden können. Bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder auch wenn ein solches Verfahren läuft, kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen. Hierzu muss er zunächst erklären, dass er alle seine pfändbaren Bezüge aus einem Anstellungsverhältnis oder aus selbständiger Tätigkeit für sechs Jahre an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Abtretungsverbote in Dienst- oder Arbeitsverträgen sind dabei unwirksam; auch Aufrechnungsmöglichkeiten von Arbeitgebern bestehen bei einer Restschuldbefreiung nur noch eingeschränkt. Voraussetzung ist allerdings, dass sämtliches übriges Vermögen des Schuldners verwertet wurde.

Auf Antrag von Insolvenzgläubigern kann die Restschuldbefreiung allerdings versagt werden, wenn der Schuldner sich im Insolvenzverfahren unredlich verhalten hat, wenn er im letzten Jahr Vermögen verschwendet hat oder wenn binnen zehn Jahren vor dem Antrag auf die Schuldbefreiung ein solches Verfahren schon einmal stattgefunden hat oder abgelehnt wurde. Liegen keine solchen Versagungsgründe vor, so muss die Restschuldbefreiung gewährt werden. Auch binnen der sechs  Jahre hat der Schuldner verschiedene Verpflichtungen zu erfüllen. Er muss zumutbare Arbeiten annehmen, den Treuhänder über Wohnsitzwechsel, Wechsel der Beschäftigung, Verdienst, Erbschaften, Vermögen und dergleichen informieren. Tut er dies nicht, so kann die Restschuldbefreiung wieder aufgehoben werden. Ein redlicher Schuldner wird allerdings belohnt. Abgesehen von der Schuldbefreiung nach sieben Jahren verbleiben ihm eventuelle Erbschaften zur Hälfte, wobei er allerdings keine Erbschaften annehmen muss (z.B. wenn er durch Ausschlagung einer Erbschaft Angehörige begünstigt). Von seinen abgetretenen (pfändbaren) Bezügen kann ihm der Treuhänder nach vier Jahren 10 %, nach fünf Jahren 15 % und nach sechs Jahren 20 % belassen.

Verbraucherinsolvenz

Schließlich führt die Insolvenzordnung auch ein Verfahren für sogenannte "Verbraucherinsolvenzen" ein. "Verbraucher" sind natürlich Personen, die keine oder nur eine geringe selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und weniger als 20 Gläubiger haben. Für sie wird eine Möglichkeit geschaffen, das verwaltungsaufwendige und kostspielige Insolvenzverfahren zu vereinfachen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann von Schuldnern beantragt werden, wenn sie dem Gericht nachweisen, dass sie zuvor erfolglos versucht haben, sich mit ihren Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Hierbei muss allerdings ein Entschuldungsplan erstellt worden sein, was durch geeignete Institution - z. B. Verbraucherberatungszentralen oder Schuldnerberatungsstellen - zu bestätigen ist. Der Schuldenbereinigungsplan muss sodann mit einem Vermögensverzeichnis dem Gericht vorgelegt werden; die Gläubiger haben hierzu Stellung zu nehmen. Sofern Gläubiger, die zusammen mehr als die Hälfte der Schulden einfordern, dem Plan zustimmen, kann das Insolvenzgericht den Schuldenbereinigungsplan auch gegen die Einwendung übriger Gläubiger für alle verbindlich machen. Kommt es nicht zu einer solchen Schuldenbereinigung, so wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren eingeleitet, bei dem ein Treuhänder die Abwicklung der Vermögensverteilung überwacht. Auch im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann eine Restschuldbefreiung beantragt werden.

 
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