Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 05. 05. 2014

(Schein)-Vaterschaft

Als rechtlicher Vertreter eines Kindes gilt der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Nicht selten handelt es sich bei dem rechtlichen Vater jedoch nicht um den biologischen Vater. Sofern der rechtliche Vater Umstände vortragen kann, woraus sich erhebliche Zweifel an der Vaterschaft ergeben, besteht die Möglichkeit eines gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens im Rahmen dessen in der Regel ein Abstammungsgutachten eingeholt wird. Zu beachten ist jedoch, dass die Anfechtungsklage innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis dieser Umstände bei Gericht erhoben werden muss. Ein gerichtliches Verfahren ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn das Kind während eines laufenden Scheidungsverfahrens geboren wird und der biologische Vater die Vaterschaft anerkennt. Allerdings müssen sowohl die Kindesmutter als auch der rechtliche Vater dieser Anerkennung zustimmen.

 
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