Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 04. 08. 2018

Den Reiseveranstalter zur Kasse bitten…

… und die Mehrkosten für einen in Eigenregie gebuchten Rückflug von einer Reise verlangen durfte nunmehr eine Klägerin, die ihren Reiseveranstalter verklagt hatte (BGH, Urt. v. 03.07.2018, X ZR 96/17).

Erst am Rückreisetag wurden der Klägerin Änderungen bezüglich der Reisedaten mitgeteilt, die zu einer Ankunftsverspätung von 6,5 Stunden führen sollten. Die Klägerin buchte daraufhin ohne vorherige Rücksprache mit ihrem Veranstalter einen Ersatzflug und verlangte schließlich die hierdurch entstandenen Mehrkosten.
Grundsätzlich hat der Reisende den Reiseveranstalter zuvor über derartige eigenmächtige Entscheidungen in Kenntnis zu setzen bzw. zuvor von dem Veranstalter selbst Abhilfe zu verlangen. In dem hier zu entscheidenden Fall war dies ausnahmsweise nicht erforderlich, da der Reiseveranstalter versäumt hatte, die Klägerin vor Reiseantritt darauf hinzuweisen, dass sie derartige Mängel zunächst bei dem Veranstalter anzeigen müsse.
Dies stellte laut BGH eine Pflichtverletzung mit entsprechender Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten durch den Reiseveranstalter dar.

 
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