Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Eigenbedarfskündigung

Viele im Zusammenhang mit Wohnraummietverhältnissen abgegebene Erklärungen unterliegen strengen gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf Form, Inhalt und Fristen.

Dies gilt auch für einen der am häufigsten auftretenden Kündigungsgründe: den Eigenbedarf des Vermieters.

Zunächst ist darauf zu achten, dass die Kündigungserklärung den Grund des Eigenbedarfes ausführlich wiedergibt, die bloße Erklärung, die Mieträume würden vom Vermieter selbst benötigt, ist nicht ausreichend.

Darüber hinaus hat der Mieter auf Grund der sogenannten Sozialklausel insbesondere auch bei begründetem Eigenbedarf des Vermieters ein Widerspruchsrecht. Er muss beispielsweise dann nicht ausziehen, wenn die Kündigung für ihn eine besondere Härte bedeutet, so bei fehlendem angemessenen Ersatzwohnraum, bei langer Mietdauer, Schwangerschaft oder auch auf Grund seines hohen Alters. Der Widerspruch ist schriftlich zu erklären und muss spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses beim Vermieter vorliegen. Die Frist beginnt erst mit dem Hinweis auf das Widerspruchsrecht.

 
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