Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht

Derzeit wird in der Öffentlichkeit stark über die Frage der passiven Sterbehilfe diskutiert, ob und in welchen Fällen also Ärzte berechtigt sein sollen, bei unheilbaren Erkrankungen von lebensverlängernden Maßnahmen abzusehen und stattdessen schmerzlindernde Mittel zu verabreichen, auch wenn die Nebenwirkungen dieser Medikamente lebensverkürzend wirken können. Letztlich kann dies nur jeder selbst entscheiden.

Damit die behandelnden Ärzte über den Patientenwunsch informiert sind, empfiehlt sich der Abschluss einer entsprechenden Patientenverfügung. Sinnvoller weise sollte diese verbunden werden mit einer sog. Betreuungsvollmacht. Durch diese kann geregelt werden, wer als Vertreter handeln kann, für den Fall, dass man selbst hierzu nicht mehr in der Lage ist. Dieser Vertreter kann dann beispielsweise einen Vertrag mit einem Pflegeheim schließen und für die Finanzierung der Pflege sorgen. Einer gerichtlich angeordneten Betreuung bedarf es dann, wenn die Vollmacht richtig formuliert ist, nicht mehr. Wegen der Formulierung setzen Sie sich am besten mit Ihrem juristischen Ratgeber in Verbindung.

 
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