Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 07. 01. 2015

Bindungswirkung des Testamentes

Viele Eheleute regeln in einem gemeinsamen Testament, dass zunächst der überlebende Ehegatte alleine erben soll und dass die Kinder (oder bestimmte andere Personen) erst dann Erbe werden sollen, wenn der zweite Ehegatte verstirbt (sog. Berliner Testament).

Meistens fehlt in solchen Testamenten eine Regelung darüber, inwieweit der überlebende Ehegatte berechtigt sein soll, nach dem Tode des Erstversterbenden noch Änderungen vornehmen zu dürfen. In der Regel führt dies dann dazu, dass der überlebende Ehegatte die letztwillige Regelung in keiner Weise mehr ändern oder ergänzen darf und somit auch auf veränderte Umstände nicht mehr reagieren kann.
Auf der anderen Seite will der Erstversterbende aber schon, dass der Überlebende in  gewisser Weise an die gemeinsamen Regelungen gebunden ist, und nicht vollkommen anders testieren kann.
Es ist daher wichtig, sich bei Abfassung des Testamentes sich dieses Problems bewusst zu sein und durch eindeutige intelligente Formulierungen eine Regelung zu treffen, die den beiderseitigen Interessen Rechnung trägt.

 
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