Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 04. 09. 2016

Unterhalt in Studium und Ausbildung

Viele beginnen jetzt eine Ausbildung oder ein Studium. Damit stellt sich die Frage, ob die Eltern weiter zur Zahlung verpflichtet sind.

Bei volljährigen Studierenden und Auszubildenden mit eigenem Haushalt geht man davon aus, dass diese in der Regel monatlich 735 € benötigen zzgl. etwaige Kosten für Krankenversicherung und Studiengebühren.

Das Kindergeld ist an das Kind weiterzuleiten und von dem obigen Betrag abzuziehen.

Eigenes Einkommen des Kindes (z.B. Ausbildungsvergütung, BAFöG) ist - gekürzt um berufsbedingte Aufwendungen - in Abzug zu bringen.

Wenn das Kind nicht auf Vermögen zurückgreifen kann, ist der Restbetrag von den Eltern aufzubringen. Haben beide Elternteile unterschiedlich hohes Einkommen, wird nach der Höhe der Einkommen gequotelt.

Eltern steht gegenüber ihren volljährigen Kindern in  Studium oder Berufsausbildung ein Selbstbehalt von 1300 € zu.

 
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