Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Pflichtteilsrecht

Werden bestimmte nahe Angehörige "enterbt", so steht ihnen trotzdem ein sog. Pflichtteilsanspruch gegen die testamentarisch eingesetzten Erben zu. Dieser Pflichtteilsanspruch muß innerhalb von 3 Jahren seit Kenntnis von der Enterbung (gerichtlich) geltend gemacht werden, wenn man sich nicht vorher gütlich geeinigt hat.

Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (zB.: würde der überlebende Ehegatte neben Kindern gesetzlich die Hälfte des Nachlasses erben, so beträgt sein Pflichtteil ein Viertel). Beansprucht werden kann jedoch nicht ein Anteil am Erbe (z.B. Haus), sondern nur ein finanzieller Ausgleich, so daß ggf. der Wert des Nachlasses geschätzt werden muß. Zur Einholung eines Wertgutachtens ist der Erbe ebenso verpflichtet, wie zur Erteilung der Auskunft darüber, was er alles geerbt hat.

Hinzugerechnet wird auch, was der Erblasser in den letzten zehn Jahren dem Erben bzw. dem Pflichtteilsberechtigten geschenkt hat.

 
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