Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 16. 12. 2019

Transparenzregister

Alle Gesellschaften sind verpflichtet, die hinter ihnen stehenden Personen im Transparenzregister aufzulisten. Davon sind aber die Gesellschaften befreit, bei

Alle Gesellschaften sind verpflichtet, die hinter ihnen stehenden Personen im Transparenzregister aufzulisten. Davon sind aber die Gesellschaften befreit, bei denen sich die Gesellschafter-Beteiligungen aus dem elektronischen Handelsregister ergeben — also alle GmbHs, bei denen nach dem 01.01.2007 Anmeldungen zum Gesellschafterbestand erfolgt sind. Bisher ging man davon aus, dass auch KGs befreit sind. Wie die Bundesnotarkammer kürzlich mitteilte, vertritt das zuständige Bundesverwaltungsamt jetzt aber die Auffassung, dass auch KGs immer zusätzlich zum Handelsregister auch im Transparenzregister eingetragen werden müssen. Wenn Sie Vertreter einer KG sind, müssen Sie also zur Vermeidung von Bußgeldern unverzüglich die Anmeldung bei www.transparenzregister.de vornehmen. Dasselbe gilt für Geschäftsführer von GmbHs, deren Gesellschafterbestand sich seit 01.01.2007 nicht geändert hat.

 

Tilo Scheurmann 

Rechtsanwalt und Notar

 
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