Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 12. 11. 2019

Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar

Stirbt der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis, können seine Erben finanzielle Abgeltung für den nicht genommenen Jahresurlaub verlangen

Die Erben können ihren Anspruch sowohl gegenüber öffentlichen als auch gegenüber privaten Arbeitgebern unmittelbar auf Unionsrecht stützen. Das BAG hatte Zweifel am Fortbestand des Urlaubsanspruchs geäußert, weil der mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch verfolgte Zweck, dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen, nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr verwirklicht werden könne. Der EuGH teilt diese Bedenken nicht. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub umfasse nicht nur einen Anspruch auf Freistellung, sondern auch eine finanzielle Komponente in Form eines Anspruchs auf Bezahlung während der Freistellung oder ersatzweise Urlaubsabgeltung.

Norbert Bätz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

 
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