Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Insolvenzgeld

Bei Zahlungsschwierigkeiten seines Arbeitgebers hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld (früher: Konkursausfallgeld). Dieses wird aber nur für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Antragsabweisung mangels Masse oder vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit eines Unternehmens gezahlt.

Neben dem normalen Arbeitsentgelt werden Sonderzahlungen, mit denen ausschließlich die erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet wird (wie z.B. Weihnachtsgeld)nur anteilsmäßig berücksichtigt. Das Arbeitsamt zahlt auch die rückständigen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.  Bei einem längerem Zahlungsrückstand von mehr als 3 Monate ist daher das Arbeitsverhältnis sofort fristlos zu kündigen, damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht. Der Antrag auf Insolvenzgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses zu stellen.

 
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