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 Erben und Vererben » Erbschaftssteurecht

 

 

 

 


Mit Wirkung vom 01.01.97 wurde das Erbschaftssteuerrecht grundlegend geändert. Zum einen änderten sich die Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze, zum anderen aber auch die Bewertung insbesondere von Grundbesitz und Betriebsvermögen.

 

Es gibt jetzt nur noch drei Steuerklassen:

 

Steuerklasse I: Ehegatte, Kinder und Stiefkinder, Enkel, Urenkel und weitere Abkömmlinge der direkten Linie, Eltern und Voreltern (bei Erwerben von Todes wegen)
Steuerklasse II: Eltern und Voreltern (bei Schenkungen), Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte
Steuerklasse III: Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen

 

Die Freibeträge betragen:


Freibeträge/
Steuerbefreiungen

Steuerklasse I
 

Steuerklasse II

Steuerklasse III

 Persönliche Freibeträge  307.000 €
 Ehegatte

 205.000 €
 je Kind sowie  Enkel, wenn der  vermittelnde  Elternteil  vorverstorben ist

 51.200 €
 je Enkel
 10.300 €
 je Erwerber
 5.200 €
 je Erwerbe
 Versorgungsfreibetrag  256.000 €
 für Ehegatte,

 10.300 € bis
 52.000 €
 je Kind
 je nach Alter

 --

 --

 Befreiung für
 - Hausrat
 - andere Gegenstände
 bis 41.000 €
 bis 10.300 €
 je Erwerber
 insgesamt bis
 10.300 €
 je Erwerber
 insgesamt bis
 10.300 €
 je Erwerber


Die über die Freibeträge hinausgehenden Beträge sind dann wie folgt zu versteuern:


Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs (§ 10) bis
einschließlich Euro

Vom Hundertsatz
in der
Steuerklasse I

Vom Hundertsatz
in der
Steuerklasse II
Vom Hundertsatz
in der
Steuerklasse III
52.000

7

12

17

256.000

11

17

23

512.000

15

22

29

5.113.000

19

27

35

12.783.000

23

32

41

25.565.000

27

37

47

über 25.565.000

30

40

50


Wurde bisher für die Bewertung von Grundbesitz allein an den Einheitswert angeknüpft, wird der Steuerwert nunmehr wie folgt errechnet:

Unbebaute Grundstücke:

Grundstückswert gemäß Bodenrichtkarte abzüglich 20%iger Abschlag

Bebaute Grundstücke:

12,5facher Betrag der (gegebenenfalls fiktiven) Jahresmiete abzüglich eines Altersabschlages (0,5 % pro Jahr seit Bezugsfertigkeit, maximal 25 %); bei Ein- und Zweifamilienhäusern kommt ein Zuschlag in Höhe von 20 % hinzu.

 

Besonderheiten ergeben sich bei betrieblich genutzten Grundstücken und der Übergabe von Betrieben.

Gerade für enge Verwandte (Kinder und Ehegatten) hat sich dadurch teilweise eine Verbesserung, teilweise eine Verschlechterung ergeben. Um so wichtiger ist es, einerseits bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte schenkweise zu übertragen, zum anderen seinen Nachlaß rechtzeitig zu ordnen.

So können alle zehn Jahre die oben aufgeführten Freibeträge ausgeschöpft werden. Wurden vor dem 01.01.1997 die (niedrigeren) Freibeträge bereits ausgeschöpft, kann jetzt noch innerhalb der laufenden 10-Jahres-Frist die Differenz steuerfrei übertragen werden.

Nach wie vor ist die Übertragung von Grundbesitz steuerlich günstiger als die Übertragung von Geldmitteln. Erfolgt die Übertragung von Geldmitteln jedoch unter der bindenden Auflage, hiervon eine bestimmte Immobilie zu erwerben, wird die Schenkungssteuer lediglich auf den niedrigeren Steuerwert der Immobilie berechnet (sogenannte mittelbare Grundstücksschenkung)

Auch eine Schenkung unter Vorbehaltsnießbrauch kann eine sinvolle Alternative sein.

Bei geschickter und rechtzeitiger Planung können hier ganz erhebliche Steuerbeträge gespart werden.

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