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| Mit Wirkung vom 01.01.97 wurde das Erbschaftssteuerrecht grundlegend geändert. Zum einen änderten sich die Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze, zum anderen aber auch die Bewertung insbesondere von Grundbesitz und Betriebsvermögen. |
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| Es gibt jetzt nur noch drei Steuerklassen: |
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| Steuerklasse I: Ehegatte, Kinder und Stiefkinder, Enkel, Urenkel und weitere Abkömmlinge der direkten Linie, Eltern und Voreltern (bei Erwerben von Todes wegen) |
| Steuerklasse II: Eltern und Voreltern (bei Schenkungen), Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte |
| Steuerklasse III: Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen |
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| Die Freibeträge betragen: |
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Freibeträge/ Steuerbefreiungen |
Steuerklasse I |
Steuerklasse II |
Steuerklasse III |
| Persönliche Freibeträge |
307.000 € Ehegatte
205.000 € je Kind sowie Enkel, wenn der vermittelnde Elternteil vorverstorben ist
51.200 € je Enkel
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10.300 € je Erwerber
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5.200 € je Erwerbe
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| Versorgungsfreibetrag |
256.000 € für Ehegatte,
10.300 € bis 52.000 € je Kind je nach Alter
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--
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--
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Befreiung für - Hausrat - andere Gegenstände
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bis 41.000 € bis 10.300 € je Erwerber
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insgesamt bis 10.300 € je Erwerber
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insgesamt bis 10.300 € je Erwerber
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Die über die Freibeträge hinausgehenden Beträge sind dann wie folgt zu versteuern: |
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich Euro |
Vom Hundertsatz in der Steuerklasse I
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Vom Hundertsatz in der Steuerklasse II
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Vom Hundertsatz in der Steuerklasse III
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| 52.000 |
7
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12
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17
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256.000
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11
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17
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23
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512.000
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15
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22
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29
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5.113.000
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19
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27
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35
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12.783.000
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23
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32
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41
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25.565.000
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27
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37
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47
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über 25.565.000
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30
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40
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50
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Wurde bisher für die Bewertung von Grundbesitz
allein an den Einheitswert angeknüpft, wird der Steuerwert nunmehr wie folgt errechnet:
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Unbebaute Grundstücke:
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Grundstückswert gemäß Bodenrichtkarte abzüglich 20%iger Abschlag
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Bebaute Grundstücke:
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12,5facher Betrag der (gegebenenfalls fiktiven)
Jahresmiete abzüglich eines Altersabschlages (0,5 % pro Jahr seit Bezugsfertigkeit, maximal 25 %); bei Ein- und Zweifamilienhäusern kommt ein Zuschlag in Höhe von 20 % hinzu.
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Besonderheiten ergeben sich bei betrieblich genutzten Grundstücken und der Übergabe von Betrieben.
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Gerade für enge Verwandte (Kinder und Ehegatten) hat sich dadurch teilweise eine Verbesserung, teilweise eine Verschlechterung ergeben. Um so wichtiger ist es, einerseits bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte schenkweise zu übertragen, zum anderen seinen Nachlaß rechtzeitig zu ordnen.
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So können alle zehn Jahre die oben aufgeführten
Freibeträge ausgeschöpft werden. Wurden vor dem 01.01.1997 die (niedrigeren) Freibeträge bereits ausgeschöpft, kann jetzt noch innerhalb der laufenden 10-Jahres-Frist die Differenz steuerfrei übertragen werden.
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Nach wie vor ist die Übertragung von Grundbesitz steuerlich günstiger als die Übertragung von Geldmitteln. Erfolgt die Übertragung von Geldmitteln jedoch unter der bindenden Auflage, hiervon eine bestimmte Immobilie zu erwerben, wird die Schenkungssteuer lediglich auf den niedrigeren Steuerwert der Immobilie berechnet (sogenannte mittelbare Grundstücksschenkung)
Auch eine Schenkung unter Vorbehaltsnießbrauch kann eine sinvolle Alternative sein.
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Bei geschickter und rechtzeitiger Planung können hier ganz erhebliche Steuerbeträge gespart werden.
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