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· Informationen · Ratgeber Recht |
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Aufhebungsverträge |
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Eine neue Fassung wird Ende November ins Netz gestellt. Vorliegende Fassung ist teilweise überholt |
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Zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses werden oftmals Aufhebungsverträge geschlossen. Dabei können viele Fehler gemacht werden, da das Arbeitsrecht unübersichtlich ist und Vorschriften und Rechtsprechung des Sozial- und Steuerrechtes nicht beachtet werden. Folgende Punkte sollten beachtet werden: Grundsätzlich sollte der Vertrag schriftlich geschlossen werden. Der Beendigungszeitpunkt und der Beendigungsgrund sind aufzunehmen. Dabei ist zu beachten, daß bei Aufnahme verhaltensbedingter Gründe eine Sperrfrist vom Arbeitsamt verhängt werden kann. Weiterhin ist zu beachten, daß bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine Anrechnung der Abfindung erfolgen kann. Vor einem rückdatierten Aufhebungsvertrag ist nicht nur wegen Umgehung des § 143a SGB III sondern auch wegen der Vorbereitung einer Straftat zu warnen. Unter Umständen hat der Arbeitgeber bei Abschluß eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrages den Arbeitnehmer auf die möglichen nachteiligen sozialversicherungsrechtlichen Folgen hinzuweisen. Der Verstoß gegen die Hinweispflicht kann gegebenenfalls Schadenersatzansprüche auslösen. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann unter Umständen auch zu Nachteilen bei der betrieblichen Altersversorgung führen. Zu regeln ist auch die Freistellung und der Urlaub. Grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, daß restliche Urlaubsansprüche miterledigt werden. Grundsätzlich ist zu beachten, daß der Arbeitnehmer trotz Freistellung ein Wettbewerbsverbot einzuhalten hat. Die Zahlung einer eventuell vereinbarten Abfindung ist ebenfalls zu regeln. Die Steuerfreiheit der Abfindung ist seit dem 1.1.2006 abgeschafft. Es gibt lediglich eine fiktive Aufteilung auf einen fünfjährigen Zeitraum. Die Steuerermäßigung tritt grundsätzlich nur dann ein, wenn die Entschädigung als Einmalzahlung in einem Veranlagungszeitraum fließt. Vereinbarte Abfindungen sind regelmäßig Bruttobeträge, wobei keine Sozialabgaben zu zahlen sind. Daher sollte die widersprüchliche Klausel "brutto gleich netto" nicht verwandt werden. Die Fälligkeit der Abfindung ist ebenfalls zu regeln. Des weiteren sollte die Erteilung des Zeugnisses geregelt werden. Unangenehme nachträgliche Streitigkeiten über die Art und den Inhalt eines Zeugnisses können so vermieden werden. Die betriebliche Altersversorgung ist ebenfalls Gegenstand des Vertrages, soweit eine Zusage erfolgte. Auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann im Aufhebungsvertrag geregelt werden. Daneben sollte eine allgemeine Erledigungsklausel aufgenommen werden, wonach mit Abschluß des Aufhebungsvertrages sämtliche finanziellen Ansprüche erledigt sind. Darauf zu achten ist, daß die Ansprüche auch wirklich - seien sie bekannt oder unbekannt - erledigt sind. Besondere Aufhebungsverträge bedürfen die besonders geschützten Arbeitnehmer, wie Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte, werdende Mütter, Auszubildende, ältere Arbeitnehmer. Gerade bei älteren Arbeitnehmern ist auf die negativen Folgen des § 147a SGB III hinzuweisen. |
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