Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Schenkungsversprechen

Wenn man sich verpflichten will, etwas zu verschenken, muss dieser Vertrag notariell beurkundet werden. Lediglich dann, wenn die Schenkung sofort vollzogen wird (sog. Handschenkung), ist diese formlos gültig. Schenkungen von Grundstücken müssen immer notariell beurkundet werden.

Bei allen Schenkungen – auch bei Handschenkungen! –  ist zu beachten, dass häufig bestimmte Fragen zu regeln sind: Soll die Schenkung auf ein späteres Erbe angerechnet werden? Sollen z.B. Geschwister auf Ansprüche verzichten? Sollen sie abgefunden werden? Soll der Beschenkte eine Gegenleistung erbringen (Wohnrecht, Pflege o. ä.)? Soll die Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen wieder rückgängig gemacht werden (Ableben der beschenkten Person, Vermögensverfall des Beschenkten, Bedürftigkeit des Schenkers etc.)? Die meisten dieser Regelungen bedürfen der notariellen Beurkundung.

Wir helfen Ihnen gerne.

Zur ersten Besprechung bringen Sie bitte Ihren Ausweis, Ihre Geburtsurkunde bzw. Familienstammbuch mit; ferner Namen, Geburtsdaten und Adressen derjenigen, die Sie bedenken wollen. Ferner benötigen wir die Steuer-ID-Nummern von Schenker und Beschenktem.

 
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