Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Haustürwiderrufsgeschäfte

Fast jeder kennt die Situation, daß es unvermittelt an der Haustür klingelt und ehe man sich versieht, hat man einen Vertrag abgeschlossen, den man kurze Zeit später bereits bereut.

Clevere Geschäftemacher nutzen diesen Überrumpelungseffekt aus, wodurch Kunden durch übereilte Entscheidungen Leistungen erhalten, für die oft kein echter Bedarf besteht und deren Entgelt nicht ihren finanziellen Mitteln entspricht.

Der Gesetzgeber hat diese Situation erkannt und zum Verbraucherschutz das sogenannte Haustürwiderrufsgesetz erlassen. Danach kann der Kunde innerhalb einer Woche den Vertrag schriftlich widerrufen. Die Frist beginnt erst dann, wenn der Kunde schriftlich über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Unterbleibt die Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht des Kunden erst einen Monat nachdem beide Vertragspartner ihre Leistungen vollständig erbracht haben.

Die Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes ist nicht nur auf Geschäfte an der Haustür beschränkt, sondern kommt auch bei Vertragsabschlüssen auf der Straße, am Arbeitsplatz und bei Freizeitveranstaltungen, wie z. B. Kaffeefahrten und dergleichen, in Betracht. Kein Widerrufsrecht besteht jedoch, sofern der Vertrag auf Bestellung des Kunden zustande gekommen ist und bei Verträgen bis zum 80,00 DM, sofern der Kunde die Leistung sofort erhält und bezahlt.

Die Loslösung von derartigen Verträgen erfordert daher ein schnelles Handeln, wobei ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte.

 
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