Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Mängelbeseitigung

Bis zur Abnahme des Werkvertrages (Handwerkerleistungen, Bauvertrag o.ä.), kann der Kunde die Zahlung verweigern und die Herstellung eines einwandfreien Werkes verlangen.

Nach der Abnahme kann der Kunde grundsätzlich zunächst nur die Beseitigung der Mängel verlangen. Dies kann aber auch bedeuten, daß eine Neuherstellung statt einer Nachbesserung vorgenommen werden muß, sofern die Mängel so gravierend sind, daß sie anders nicht zu beseitigen sind. Beseitigt der Unternehmer trotz Fristsetzung die Mängel nicht, kann der Kunde diese auf Kosten des Unternehmers selbst beseitigen lassen. In diesem Fall ist jedoch zu beachten, daß der Kunde die Kosten der Nachbesserung zunächst selbst zu tragen hat und versuchen muß, diese vom Unternehmer ersetzt zu bekommen. Er kann aber vom Unternehmer einen Vorschuß verlangen. Hat der Kunde die Rechnung noch nicht gezahlt, kann er einen Betrag einbehalten, der dreimal so hoch ist wie die voraussichtlichen Nachbesserungskosten.

 
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