Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Unterhalt für die Eltern

Zumeist wird dieser vom Sozialamt geltend gemacht, wenn die Eltern pflegebedürftig werden und Rente und Pflegegeld für die Kosten der Heimunterbringung nicht ausreichen.

Das Sozialamt zahlt den Restbetrag an das Heim und verlangt diesen von den Kindern zurück. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Kinder den Betrag auch tatsächlich zahlen müssten. Zunächst sind die Eltern nämlich verpflichtet, ihr eigenes Vermögen einzusetzen.

Dazu gehört auch, dass sie das zurückfordern, was sie in den letzten 10 Jahren verschenkt haben. Auch danach kommt eine Zahlung der Kinder nur in Betracht, wenn das Einkommen des Kindes über 1600 € monatlich liegt. (Bestimmte Positionen wie z.B. Fahrtkosten zur Arbeit, Darlehensraten, Unterhalt für Kinder und Ehepartner können vorweg in Abzug gebracht werden.) Von dem über 1600 € liegenden Betrag ist dann maximal die Hälfte als Unterhalt zu zahlen.

 
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