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Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Sonderkündigungsrecht für schwerbehinderte Menschen

Nach § 85 SGB IX ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt.

Hiervon sind jedoch nur die Kündigungen der Arbeitnehmer betroffen, die bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind oder welche den Antrag auf Anerkennung mind. 3 Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt haben (§ 90 Abs. 2a SGB IX). Dies gilt ebenfalls für Arbeitnehmer, die einem Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Der Ausschluss des Sonderkündigungsschutzes greift hier auch, wenn der Gleichstellungsantrag nicht mind. 3 Wochen vor der Kündigung gestellt wurde. Am 01.03.2007 wurde durch ein Urteil des Bundesarbeitsgericht ein seit längerem bestehender Streit um die Auslegung des § 90 Abs. 2a SGB IX beendet. Die Vorschrift wurde ins Gesetz eingefügt, um einer missbräuchlichen Erschwerung vorn Kündigung zu begegnen.

Norbert Bätz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

 
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