Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

Wird ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber beendet, ruht in der Regel für die Dauer von 12 Wochen der Anspruch auf Arbeitslosengeld/-hilfe. Die Dauer des Arbeitslosengeldes-/hilfebezugs verkürzt sich um die Tage der Sperrzeit. Erkrankt der Arbeitslose während der Sperrzeit, ruht auch der Anspruch auf Krankengeld.

Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber kündigt, weil sich der Arbeitnehmer vertragswidrig verhalten haben soll. Dann ist zu beachten, dass gegen die Kündigung nur innerhalb von 3 Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage erhoben werden kann, um auch die drohende Sperrzeit zu vermeiden. Eine Sperrzeit droht dagegen nicht, wenn dem Arbeitnehmer aus Gründen gekündigt wird, die er nicht zu vertreten hat.

 
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