Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Trennung und Immobilie

Nutzen und Lasten der gemeinschaftlichen Immobilie bei Trennung der Ehegatten

Nicht selten sind beide Ehegatten Miteigentümer der Ehewohnung. Bei einer Trennung der Ehegatten steht dem ausziehenden Ehepartner gegenüber dem in der Wohnung verbleibenden Ehepartner ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu. Dieser orientiert sich bei einem hälftigen Miteigentumsanteil in der Regel am hälftigen Mietwert. Zu beachten ist, dass dieser Anspruch ausdrücklich geltend gemacht werden muss. Natürlich sind die Ehegatten auch weiterhin verpflichtet, die Hausunkosten, insbesondere die Kreditraten und fixen Hausnebenkosten gemeinsam zu tragen. Insofern kann eine Verrechnung der Nutzungsentschädigung mit den hälftigen Hausunkosten in Betracht kommen, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehegatte die Hausunkosten allein trägt.

Alternativ kann der Vorteil durch alleinige Nutzung der Immobilie im Rahmen einer gegebenenfalls durchzuführenden Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.

 
  • Siegel: DIRO Kanzlei
  • Siegel: Tuev