Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Unterhaltsabänderung

Unterhaltsschuldner als auch Unterhaltsberechtigte sollten regelmäßig die Höhe des Unterhalts prüfen. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, welche für die damalige Festsetzung des Unterhalts maßgeblich waren, kann Abänderung des Unterhalts nach oben oder nach unten verlangt werden.

Die Änderung der Verhältnisse kann sowohl auf Seiten des Verpflichteten als auch des Berechtigten vorliegen. In Betracht kommen zum Beispiel verändertes Einkommen oder Erreichen einer höheren Altersstufe des Kindes in der „Düsseldorfer Tabelle“. Auch eingetretene Volljährigkeit oder die Aufnahme einer Ausbildung seitens des Kindes sowie hinzukommende oder wegfallende andere Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltsschuldners können hierbei relevant sein. Allerdings muss die eingetretene Änderung wesentlich sein, was grundsätzlich eine Abweichung um etwa 10 % des zuvor festgesetzten Unterhalts

 
  • Siegel: DIRO Kanzlei
  • Siegel: Tuev