Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Dauernde Unpünktlichkeit rechtfertigt fristlose Kündigung

Ständige Unpünktlichkeit am Arbeitsplatz kann die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt in einem Urteil v. 14.01.2005 (2 Sa 756/04) festgestellt.

Die Richter wiesen die Klage eines Arbeiters gegen ein Bauunternehmen zurück und erklärten dessen fristlose Kündigung für wirksam. Der Arbeitnehmer hatte innerhalb eines Jahres 20 Mal verschlafen und war deshalb gekündigt worden. Wegen der fehlenden Abmahnung hat er einen ersten Kündigungsprozeß vor dem Arbeitsgericht gewonnen. Danach erschien der Mann jedoch mehrfach erneut bis zu einer Stunde zu spät zur Arbeit. Laut Urteil des LAG erfüllt der erste Prozess die Funktion einer Abmahnung. Da der Mann mit seiner Unpünktlichkeit den betrieblichen Ablauf empfindlich gestört hat, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, obwohl es sich bei der Frage der Pünktlichkeit nur um eine „arbeitsvertragliche Nebenpflicht“ handelt. Norbert Bätz Fachanwalt für Arbeitsrecht

 
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