Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Widerrufsrecht

Ein solcher genereller Widerrufsanspruch besteht allerdings gerade nicht

Durch die deutlichen Hinweise über bestehende Widerrufsrechte beim Abschluss von Kaufverträgen, z.B. im Internet oder an der Haustür, entsteht häufig der Eindruck, dass man grundsätzlich bei jedem Vetragsabschluß das gesetzliche Recht habe, den Vertrag innerhalb einer Widerrufsfrist ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

Ein solcher genereller Widerrufsanspruch besteht allerdings gerade nicht, vielmehr ist das gesetzliche Widerrufsrecht für Ausnahmefälle gedacht, in denen der Verbraucher auf Grund besonderer Umstände, wie etwa dem Vertragsabsschluß an der Haustür, besonders geschützt werden soll, um ihn vor einer eventuellen Überrumpelung zu bewahren. Grundsätzlich ist man jedoch an einen geschlossenen Vertrag gebunden, sofern nicht andere Rücktritts- oder Anfechtungsgründe vorliegen.

Anke Pagels Rechtsanwältin

 
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