Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 26. 07. 2013

Was ist zu tun bei einer Arbeitgeberkündigung?

Aufgrund der wirtschaftlichen Situation sind Kündigungen zur Zeit an der Tagesordnung. Zum Schutze vor unberechtigten Kündigungen hat der Gesetzgeber das Kündigungsschutzgesetz eingeführt. Aufgrund dieses Gesetzes ist die soziale Rechtfertigung nachprüfbar.

Voraussetzung ist aber, daß spätestens drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage eingereicht wird. Bis auf wenige Ausnahmen ist nach Ablauf der 3-Wochen-Frist die Kündigung wirksam. Daher ist zu empfehlen, rechtzeitig vor Ablauf der Frist juristischen Rat beim Anwalt oder der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichtes einzuholen. Das Arbeitsgericht erteilt insoweit kostenlos Auskunft und formuliert eventuelle Klagen.

Auch während einer Krankheit oder eines Urlaubes kann eine Kündigung wirksam zugehen. Voraussetzung ist lediglich, daß sie in den "Machtbereich" des Empfängers gelangt ist. Sollte während des Urlaubes eine Kündigung zugegangen sein, ist ggf. bei Ablauf der 3-Wochen-Frist sofort ein Wiedereinsetzungsantrag beim Arbeitsgericht zu stellen. Eine mit Einschreiben übersandte Kündigung geht erst zu, wenn die Kündigung übergeben wird. Das Vorfinden eines Benachrichtigungs-zettels im Briefkasten ist noch nicht der Zugang der Kündigung.

Bei Vorhandensein eines Betriebsrates sollte der Gekündigte sich sofort mit diesem in Verbindung setzen, um zu erfahren, ob der Arbeitgeber den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört hat und welche Gründe zur Kündigung vorgetragen wurden.

Eine Kündigung ist nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen möglich.

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber vorher eine Abmahnung auszusprechen.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen im Unternehmen betriebliche Gründe vorhanden sein, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes geführt haben. Dabei ist zu unterscheiden zwischen internen Ursachen, wie beispielsweise Änderung der Arbeitsorganisation und externen, wie beispielsweise Rückgang des Umsatzes. Der Arbeitgeber hat die soziale Auswahl zu beachten, die sich nach den Faktoren Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten gegenüber Kindern bemißt. Diese soziale Auswahl ist nur zwischen den vergleichbaren Arbeitnehmern einer Stufe vorzunehmen. Ob die soziale Auswahl vom Arbeitgeber richtig vorgenommen wurde, läßt sich oftmals erst in einem Prozeß feststellen, da der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen ist.

Eine Überprüfung findet aber nur bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes statt. Dazu ist erforderlich, daß mehr als sechs Arbeitnehmer beschäftigt werden und das Arbeitsverhältnis erst nach sechsmonatigem Bestand gekündigt wurde.

Bei Beauftragung eines Anwalts ist zu beachten, daß im Arbeitsgerichtsprozeß jede Partei unabhängig vom Siegen oder Verlieren ihre eigenen Kosten selbst zu tragen hat. Unter bestimmten Umständen kann insoweit Prozeßkostenhilfe beantragt werden.

 
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