Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Mängel der Kaufsache

Wenn eine gekaufte Sache mangelhaft ist und der Käufer ein Verbraucher ist, so kommen ihm besondere gesetzliche Regelungen zugute.

Besonders zu beachten ist, dass in den ersten 6 Monaten nach "Gefahrübergang", also in der Regel ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Sache, eine sog. Beweislastumkehr eintritt. Wenn innerhalb dieser 6 Monate ein Mangel an dem Kaufgegenstand auftritt, so wird grund-sätzlich zugunsten des Käufers vermutet, dass der Mangel bereits bei "Gefahrübergang" vorlag.

Um diesen erheblichen Vorteil zu nutzen, ist es wichtig, auftretende Mängel unverzüglich, am besten schriftlich und in nachweisbarer Form, beim Verkäufer anzuzeigen.

Anke Pagels Rechtsanwältin

 
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