Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 26. 07. 2013

Bescheid von einer Behörde

Ein Großteil unseres Lebens ist durch Gesetze, Verordnungen und Erlasse geregelt. In vielen Bereichen unseres täglichen Lebens haben wir daher mit Verwaltungsorganen und Behörden zu tun. Man mag dies beklagen oder begrüßen - an der Tatsache ändert sich nichts.

Gegen unrichtige Verwaltungsentscheidungen ist man jedoch nicht machtlos. Wichtig ist nur, daß rechtzeitig die richtigen Rechtsbehelfe eingelegt werden.

In aller Regel sind Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde (sogenannte Verwaltungsakte) mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Es gibt aber Fälle, in denen sie fehlt oder nicht erforderlich ist. Hier ist es um so wichtiger, rechtskundigen Rat einzuholen.

Im Zweifel ist der Widerspruch bei der Behörde einzulegen, von der Sie den Verwaltungsakt erhalten haben.

Sollte die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs bereits ohne Ihr Verschulden verstrichen sein (beispielsweise wegen Krankheit oder Urlaubes) ist sofort ein "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" zu stellen.

Zur Fristwahrung genügt es im übrigen, Widerspruch einzulegen. Dieser kann später begründet werden. Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn Sie nicht rechtzeitig einen Besprechungstermin bei dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens erhalten konnten.

Ihr Rechtsanwalt kann Ihnen auch Auskünfte darüber geben, welche Kosten durch ein Widerspruchsverfahren bzw. ein gerichtliches Verfahren voraussichtlich entstehen.

 
  • Siegel: DIRO Kanzlei
  • Siegel: Tuev