Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 16. 11. 2013

Lebensversicherung im Erbfall

Hatte der Verstorbene eine Lebensversicherung abgeschlossen, so fällt die Versicherungssumme in die Erbmasse, wird also unter den Erben verteilt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verstorbene zu seinen Lebzeiten eine bestimmte Person zum Bezugsberechtigten eingesetzt hat – in diesem Fall fließt die Versicherungssumme am Erbe vorbei direkt an den Bezugsberechtigten

Hierbei ist allerdings zu beachten:

1. Der Erbe kann die Bezugsberechtigung vor Auszahlung der Versicherungssumme widerrufen, wenn der Verstorbene ohne Beteiligung des Begünstigten die Bezugsberechtigung geregelt hat – in diesen Fällen hat der Begünstigte nämlich noch keinen wirksamen Anspruch erworben.

2. Der Bezugsberechtigte muss auf die gesamte Versicherungssumme Erbschaftsteuer zahlen. Dies lässt sich aber in bestimmten Fällen vermeiden, indem man den Begünstigten nicht nur zum Bezugsberechtigten, sondern zum Versicherungsnehmer macht.

Wie immer, gilt auch hier: Rechtzeitige Beratung hilft, spätere Probleme zu vermeiden!

 
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