Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 29. 05. 2018

Vorsorgevollmacht

Durch Vorsorgevollmacht kann man sicherstellen, dass im Falle alters-, unfall- oder krankheitsbedingter Geschäftsunfähigkeit eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigter tätig werden kann. Es wird dadurch die – für alle Beteiligten sehr aufwendige und kostenintensive – Bestellung eines Betreuers vermieden.

Sehr viele Vorsorgevollmachten sind jedoch wegen Formfehlern unwirksam und absolut unbrauchbar. In vielen Fällen – insbesondere immer dann, wenn Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben sind – ist nämlich die öffentliche Beglaubigung bzw. notarielle Beurkundung der Vollmacht notwendig. Dies gilt immer bei Verkäufen von Grundstücken, aber auch bei Bestellungen von Grundschulden, Verzichten auf Wohnungsrechte etc.. Stellt sich heraus, dass die Vollmacht fehlerhaft war, ist ein Nachbessern nicht mehr möglich, da der Vollmachtgeber in diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig ist.

Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum können derartige Beglaubigungen nicht durch Ärzte, Krankenhäuser, Pfarrämter und dergleichen vorgenommen werden. Derartige Vollmachten sind – wenn Grundstücke bzw. Unternehmen betroffen sind – wertlos.

Daher immer gleich daran denken, dass die Vollmacht ohne Formfehler verfasst wird.

 
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