Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 06. 08. 2014

Schwerwiegende Folgen bei Verletzung von Insolvenzantragspflichten

Tritt bei einer Unternehmung, z. B. einer GmbH, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, haben in der Regel die Mitglieder der Geschäftsleitung die gesetzliche Pflicht, unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Dies ist nicht zu unterschätzen, da die Verletzung der Pflicht schwerwiegende Folgen nach sich ziehen kann.
Neben dem Auftreten von Schadensersatzansprüchen in oftmals nicht unerheblichen Höhen, sieht sich die Geschäftsleitung häufig auch einem Strafverfahren ausgesetzt. Eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe droht.
Zur Vermeidung entsprechender Folgen sollte die insolvenzrechtliche Beratung vor und während der Krise als Grundstein dienen.

 
  • Siegel: DIRO Kanzlei
  • Siegel: Tuev