Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 30. 11. 2015

Schöne Bescherung - Vorsicht beim Weihnachtseinkauf

Werden die Geschenke im Internet bestellt, steht dem Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Manche Händler bieten sogar zu Weihnachten ein verlängertes Widerrufsrecht an, welches jedoch eine freiwillige Leistung darstellt. Der Kunde kann den Widerruf schriftlich, per Fax oder E-Mail, ohne Angabe von Gründen, erklären. Auch die Rücksendung der Ware innerhalb der Frist gilt als wirksamer Widerruf.         Werden die Geschenke im Internet bestellt, steht dem Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Manche Händler bieten sogar zu Weihnachten ein verlängertes Widerrufsrecht an, welches jedoch eine freiwillige Leistung darstellt. Der Kunde kann den Widerruf schriftlich, per Fax oder E-Mail, ohne Angabe von Gründen, erklären. Auch die Rücksendung der Ware innerhalb der Frist gilt als wirksamer Widerruf.   Beim Umtausch oder der Rückgabe von Waren im lokalen Handel haben Kunden jedoch nicht so gute Karten. Entgegen der landläufigen Meinung gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Umtausch/Rückgabe von Waren, nur weil sie nicht gefallen. Die freundliche Bemerkung des/der Verkäufers/in ("Sie können es ja umtauschen“), wenn dem hilflosen Kunden ein zehn Jahre altes Modell verkauft wird, ist so falsch wie das Lächeln. Wirbt ein Händler jedoch damit, dass man die Ware z.B. 14 Tage lang umtauschen kann, dann muss er sich auch daran halten. Die Regeln hier für bestimmt jedoch der Händler. Er kann entscheiden, ob er das Geld zurück gibt oder nur einen Gutschein ausstellt.

Beim Umtausch oder der Rückgabe von Waren im lokalen Handel haben Kunden jedoch nicht so gute Karten. Entgegen der landläufigen Meinung gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Umtausch/Rückgabe von Waren, nur weil sie nicht gefallen. Die freundliche Bemerkung des/der Verkäufers/in ("Sie können es ja umtauschen“), wenn dem hilflosen Kunden ein zehn Jahre altes Modell verkauft wird, ist so falsch wie das Lächeln. Wirbt ein Händler jedoch damit, dass man die Ware z.B. 14 Tage lang umtauschen kann, dann muss er sich auch daran halten. Die Regeln hier für bestimmt jedoch der Händler. Er kann entscheiden, ob er das Geld zurück gibt oder nur einen Gutschein ausstellt.

 
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