Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Erwerbsminderung

Reform der Erwerbsminderung zum 01.01.2001

Nach bisherigem Rentenrecht gab es die Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Bei Beginn der Rente ab dem 01.01.2001 gibt es nach neuem Recht nur noch Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche zwar mindestens 3 Stunden, aber nicht mehr als 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können. Volle Erwerbsminderung liegt vor, sofern der Versicherte nicht mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Die neuen Erwerbsminderungsrenten sind grundsätzlich nur befristet, längstens für 3 Jahre zu leisten, wobei die Befristung wiederholt werden kann. Erst nach einer Gesamtdauer der Befristungen von 9 Jahren ist eine unbefristete Rente zu leisten, da eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich erscheint.

 
  • Siegel: DIRO Kanzlei
  • Siegel: Tuev