Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Garantie und Umtausch

Wer kennt das nicht: "Sonderangebote sind vom Umtausch ausgeschlossen!"

Obwohl dies in vielen Läden zu lesen ist, gilt ein solcher Ausschluß nicht bei mangelhaften Kaufgegenständen. Bei diesen kann der Verkäufer durch allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf neuer Sachen die Gewährleistungsrechte des Käufers nicht ausschließen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, kann der Käufer, der den Mangel beim Kauf nicht bemerkt hat, wahlweise die Lieferung einer ordnungsgemäßen Sache, die Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgabe seines Geldes - nicht nur eines Einkaufsgutscheines - verlangen. Viele Unternehmen behalten sich vor, die Mängel selbst zu beseitigen. Schlägt die Nachbesserung fehl, stehen dem Käufer die oben aufgeführten Rechte dennoch zu.

Kommt eine Einigung mit dem Verkäufer nicht kurzfristig zustande, sollte man unverzüglich anwaltlichen Rat einholen, da viele Gewährleistungsansprüche bereits innerhalb von 6 Monaten verjähren und deswegen innerhalb dieser Frist geklagt werden muß.

 
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