Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Handwerker

Welcher Handwerker kennt das nicht: Er hat seine Arbeiten mangelfrei erbracht und seine Rechnung geschrieben, muss aber trotzdem auf sein Geld warten. Zinsen standen ihm bisher erst von der ersten Mahnung an zu was einige Kunden dazu veranlasste, erst nach der Mahnung zu zahlen. Dem hat der Gesetzgeber vom 1. Mai an einen Riegel vorgeschoben. Dem Handwerker stehen jetzt 30 Tage nach Rechnung automatisch Zinsen in Hvhe von mindestens 5 % |ber dem Basiszins zu (derzeit sind das insges. 7,68 %).

Ferner kann die Abnahme nicht mehr wegen unwesentlicher Mdngel verweigert werden. Der Handwerker kann ferner auch ohne, dass dies oder die VOB vereinbart worden sind Abschlagszahlungen verlangen.

Durch diese Neuregelungen wird die Position des Handwerkers, der ordentliche Arbeit geleistet hat, deutlich verbessert, die Insolvenzgefahr vermindert.

 
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