Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Kündigung

Nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Nach Ablauf der Frist kann im allgemeinen nicht mehr geltend gemacht werden, daß die Kündigung gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt.

Das Gesetz ist anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis – auch Teilzeitarbeitsverhältnis – länger als 6 Monate bestand und der Arbeitgeber mehr als 5 Arbeitnehmer beschäf-tigt. In diesem Falle ist die Kündigung nur dann möglich, wenn betriebliche Grün-de, ein Fehlverhalten nach Abmahnung oder persönliche Gründe wie z.B. lang-wierige Krankheit vorliegen.

Wird die 3-Wochen-Frist verpaßt, wird die Kündigung in der Regel rechtswirksam und damit endgültig, wenn nicht anderweitiger absoluter Kündigungsschutz (z. B. Schwerbehinderung) vorliegt. Anzumerken ist noch, daß auch während der Krankheit des Arbeitnehmers oder in seiner Urlaubsabwesenheit Kündigungen ausgesprochen werden können.

 
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