Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Schriftform für Kündigung

Der Gesetzgeber hat eine für die Personalpraxis wichtige Neuregelung vorgenommen: Er ordnete nämlich mit Wirkung vom 01.05.2000 im neuen § 623 BGB an, daß "die Beendigung durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen".

Die Neuregelung gilt zunächst für alle Kündigungen, gleich ob sie vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgesprochen wurden. Sie gilt auch für die Änderungskündigung.

Die Beachtung der Schriftform bei der Kündigung bedeutet letztendlich die Übergabe eines unterschriebenen Briefes, und zwar im Original. Daher werden, jedenfalls solange bis höchtsrichterlich nicht anders entschieden worden ist, weder eine Telefax und schon gar kein E-mail ausreichen.

Auch Auflösungsverträge sind ab 01.05.2000 nur dann wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden. Hierunter fallen zunächst alle klassischen Aufhebungsverträge, aber auch der so genannte Abwicklungsvertrag.

Ebenfalls bedürfen Befristungsabsprachen künftig der Schriftform, ob aus sachlichem Grund wie Erziehungsurlaub oder Projektarbeit oder auf der Basis des Beschäftigungsförderungsgesetzes.

 
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