Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Streupflicht

Grundsätzlich obliegt das Räumen und Streuen der Straßen und Gehwege den Gemeinden. Diese übertragen diese Aufgabe im allgemeinen jedoch per Gemeindesatzung auf die Anlieger.

Unabhängig von den jeweiligen Einzelregelungen sind die Anlieger in diesen Fällen verpflichtet, die ihren Grundstücken zuzuordnenden Gehwege von Schnee zu befreien und zu streuen, um von Passanten Gefahren abzuwenden. Der Weg ist dabei so weit zu räumen, daß zwei Personen aneinander vorbeigehen können. Liegt nicht nur Schnee, sondern ist auch aufgrund von Eisbildung mit Glätte zu rechnen, muß zusätzlich mit Salz und – bei Gefahr ständigem erneuten Überfrierens - mit Sand, Split oder ähnlichem ein sicheres Gehen ermöglicht werden. Dies ist entsprechend den Witterungsverhältnissen bei Bedarf regelmäßig zu wiederholen. Dabei ist jedoch in jedem Fall zu beachten, daß einige Gemeinden das Streuen von Salz verboten haben und nur Granulate erlauben.

Der Vermieter kann die ihm von der Gemeinde übertragene Räum- und Streupflicht auch auf seine Mieter übertragen. In diesem Fall reduziert sich die Streupflicht des Vermieters auf eine Pflicht zur Überwachung und Kontrolle der tatsächlichen Räumung. Den Mieter trifft in diesen Fällen eine eigenständige Verkehrssicherungspflicht.

 
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