Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Teilzeit / Befristung

Das Anfang 2001 in Kraft getretenen Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge enthält wesentliche Neuerungen. In Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern haben Arbeitnehmer nunmehr einen Anspruch, die Arbeitszeit zu verringern. Die Verringerung der Arbeitszeit ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber entgegenstehende dringende betriebliche Gründe darlegen und beweisen kann.

Weiter wurde geregelt, dass ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes eine Befristung nur bei einer Neueinstellung zulässig ist. In diesem Fall darf der befristete Arbeitsvertrag oder seine höchstens dreimalige Verlängerung die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Eine Befristung ist nicht zulässig, wenn vorher beim selben Arbeitgeber ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

 
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