Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Unfallflucht

Nach Unfällen im Straßenverkehr hat jeder Unfallbeteiligte die Pflicht, anderen Beteiligten Feststellungen über seine Person, sein Fahrzeug und die Art der Beteiligung zu ermöglichen.

Diese Pflicht besteht unabhängig von der Schuldfrage. Wenn der Geschädigte im Unfallzeitpunkt nicht anwesend ist, besteht die Pflicht, eine angemessene Zeit zu warten. Die erforderliche Wartezeit ist abhängig von der Schwere des Unfalls, der Schadenhöhe, der Tageszeit und den Witterungsverhältnissen. Daher kann sich die Wartepflicht von 15 Minuten bis zu mehreren Stunden erstrecken, sofern z.B. erheblicher Personenschaden vorliegt.

Ist nach Ablauf der Wartepflicht niemand erschienen, muss der Unfall nach Verlassen des Unfallortes unverzüglich durch Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten oder Mitteilung in einer nahegelegenen Polizeidienststelle gemeldet werden.

 
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