Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 09. 08. 2013

Wegeunfall

Grundsätzlich ist der Weg zur Arbeitsstelle oder zurück als sog. Wegeunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung umfaßt. Dies gilt aber nur dann, wenn keine grö-ßeren Umwege oder Unterbrechungen gemacht werden. Der Versicherungsschutz entfällt auch, wenn nicht mehr die Fahrt zur Arbeit oder nach Hause gewollt ist, sondern andere Ziele verfolgt werden.

In jüngerer Zeit hatte das Bundessozialgericht mehrere Einzelfälle zu entscheiden. In einem Fall hatte der Arbeitnehmer auf seinem Weg zur Arbeit sein Fahrzeug an-gehalten, um auf der anderen Straßenseite ein Frühstücksbrot zu kaufen. Auf dem Rückweg wurde er verletzt. Das Bundessozialgericht entschied, daß der Einkauf trotz der nicht geringfügigen Unterbrechung zum Sinn und Zweck der Aufnahme der Arbeitstätigkeit gehört.

Dagegen ist der Aufenthalt in einer Gaststätte zur Einnahme des Mittagessens nicht versichert, jedoch der Weg zur Nahrungsaufnahme.

Das Essen und Trinken während der Arbeitszeit sind dagegen von der gesetzlichen Unfallversicherung umfaßt, weil dies dazu dient, die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und die aktuelle betriebliche Tätigkeit fortzusetzen.

 
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