Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 26. 07. 2013

Erben und Vererben

Aufgrund der Tatsache, daß es glücklicherweise immer mehr Menschen gelingt, im Laufe ihres Lebens teilweise nicht unerhebliche Vermögen zu erwerben, gewinnt das Erbrecht immer mehr an Bedeutung.

Da aber der Staat an den Erbschaften über die Erbschaftssteuer "mitverdient", ist es um so wichtiger, rechtzeitig Vorsorge zu treffen.

Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer sind identisch, so daß auch dann, wenn bereits unter Lebenden Zuwendungen vorgenommen werden, Schenkungssteuer anfällt. Die Freibeträge der Erbschafts- und Schenkungssteuer können jedoch alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Gerade dies zeigt, wie wichtig es ist, weit vorauszuplanen.

Tabelle zum Erbschaftssteuerrechts »

Eine rechtzeitige Planung bei kleineren und mittleren Vermögen ist aber auch wegen drohender Pflegebedürftigkeit des späteren Erblassers erforderlich.

Wird ein älterer Mensch pflegebedürftig und muß sich in ein Altenpflegeheim begeben, so fallen auch nach Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes weiterhin erhebliche ungedeckte Heimpflegekosten an, die die Rentenhöhe häufig weit übersteigen. In derartigen Fällen wird - bevor der Sozialhilfeträger eintritt - zunächst das Vermögen dieses älteren Menschen angegriffen. Wurde dieses jedoch mehr als zehn Jahre vorher bereits an einen Angehörigen übertragen, kann auf dieses Vermögen (beispielsweise ein Hausgrundstück) nicht mehr zurückgegriffen werden.

Sowohl beim Erben als auch beim Vererben sind darüber hinaus zu beachten:

Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger: Diese haben - von Ausnahmen abgesehen - stets einen Anspruch auf den Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Auch hier werden Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers berücksichtigt.

Ausschlagung des Erbes: Sowohl bei überschuldeten Nachlässen als auch zum Sparen von Erbschaftssteuer kann es sich empfehlen, die Erbschaft auszuschlagen. Dies muß jedoch innerhalb einer Frist von sechs Wochen seit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft geschehen und zwar durch notariell beglaubigte Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht.

Haftung der Erben: Die Erben haften für sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers. Ist der Nachlaß jedoch überschuldet, kann diese Haftung beschränkt werden. Fragen Sie Ihren Anwalt.

Erbengemeinschaften: Sind mehrere gemeinschaftlich Erben, so erben sie in Form einer Erbengemeinschaft. Für diese gelten besondere gesetzliche Bestimmungen und zwar sowohl für die Fortsetzung dieser Erbengemeinschaft als auch für die Auflösung. Fragen Sie Ihren Anwalt.

Erbschein: In den meisten Fällen muß nach dem Tod des Erblassers ein Erbschein beantragt werden. Hierfür ist die notarielle Form vorgeschrieben. Ein Erbschein ist jedoch dann entbehrlich, wenn der Erblasser zuvor ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag hat beurkunden lassen.

 
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