Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Bad Hersfeld 26. 07. 2013

Unterhalt und Steuern

Durch das neue Unterhaltsrecht ist vorab der Unterhalt der minderjährigen Kinder sicherzustellen. Nur, wenn danach etwas übrigbleibt, bekommt die Ehefrau etwas.

Für Väter, deren neue Ehefrau berufstätig ist, kann es sich daher rechnen trotz niedrigeren Einkommens der Ehefrau die Steuerklasse IV/IV zu wählen.

Bei zwei Kindern (10 und 12 Jahre) und einem Brutto von 1800 € erhält der Vater nach Steuerklasse 3 ein Netto von ca. 1.400 €. Er müsste damit(abzgl. Selbstbehalt 1000 €) Kindesunterhalt in Höhe von 500 € zahlen. Die Ehefrau hätte nach Steuerklasse V etwa 400 € netto, beide zusammen also 1500 €.

Bei Steuerklasse IV/IV hätte der Ehemann netto ca. 1200 € wovon er (abzgl. Selbstbehalt 1000 €) 200 € an die Kinder zahlen müsste. Die neue Ehefrau hätte ca. 620 € netto, beide zusammen 1620 € (also 120 € mehr).

Die 80 €, die monatlich mehr ans Finanzamt gehen, können über den Lohnsteuerjahresausgleich wiedergeholt werden, wobei die Erstattung evtl.  zusätzlich an die Kinder zu zahlen ist.

Barbara Croll
Fachanwältin für Familienrecht

 
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