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Dauernde Unpünktlichkeit rechtfertigt
fristlose Kündigung
Ständige Unpünktlichkeit am Arbeitsplatz kann die fristlose Kündigung
eines Arbeitnehmers auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt in einem
Urteil v. 14.01.2005 (2 Sa 756/04) festgestellt. Die Richter
wiesen die Klage eines Arbeiters gegen ein Bauunternehmen zurück
und erklärten dessen fristlose Kündigung für wirksam. Der
Arbeitnehmer hatte innerhalb eines Jahres 20 Mal verschlafen und
war deshalb gekündigt worden. Wegen der fehlenden Abmahnung hat
er einen ersten Kündigungsprozeß vor dem Arbeitsgericht
gewonnen. Danach erschien der Mann jedoch mehrfach erneut bis zu
einer Stunde zu spät zur Arbeit. Laut Urteil des LAG erfüllt
der erste Prozess die Funktion einer Abmahnung. Da der Mann mit
seiner Unpünktlichkeit den betrieblichen Ablauf empfindlich
gestört hat, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt,
obwohl es sich bei der Frage der Pünktlichkeit nur um eine
„arbeitsvertragliche Nebenpflicht“ handelt.
Norbert Bätz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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