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Arbeitsrechtsreform 1.1.04 |
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Das Gesetz ist zum 01.01.2004 in Kraft getreten. Es sieht im Wesentlichen Änderungen des KSchG, des TzBfG sowie des SGB III vor. Hinsichtlich des KSchG erfolgte u. a. folgende Änderung: Der für die Geltung des Kündigungsschutzes maßgebliche Schwellenwert wurde angehoben. Kam das KSchG bisher bereits in Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern zur Anwendung, wird es zukünftig erst in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern zur Anwendung kommen. Dies gilt allerdings nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ab In-Kraft-Treten der Neuregelung beginnt. Für zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Arbeitnehmer bleibt es bei der alten Regelung mit der Folge, dass sie ihren Kündigungsschutz behalten, wenn ihnen dieser nach der alten Gesetzeslage zustand. Praktisch bedeutet diese Neuregelung: In Betrieben mit bis zu 5 Arbeitnehmern gibt es nach wie vor keinen Kündigungsschutz. Wurden bisher 5 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt, kann die Zahl ab 01.01.2004 auf bis zu 10 Arbeitnehmer aufgestockt werden, ohne dass Kündigungsschutz eintritt. In Betrieben mit bis zu 10 Arbeitnehmern kann es Kündigungsschutz nur für Arbeitnehmer geben, die bereits vor dem 01.01.2004 beschäftigt waren, und nur solange deren Anzahl größer als 5 ist. In Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern gilt der Kündigungsschutz für alle Arbeitnehmer. |
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