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Unfallflucht |
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Nach
Unfällen im Straßenverkehr hat jeder Unfallbeteiligte die Pflicht, anderen
Beteiligten Feststellungen über seine Person, sein Fahrzeug und die Art der
Beteiligung zu ermöglichen. Diese Pflicht besteht unabhängig von der
Schuldfrage. Wenn der Geschädigte im Unfallzeitpunkt nicht anwesend ist, besteht
die Pflicht, eine angemessene Zeit zu warten. Die erforderliche Wartezeit ist
abhängig von der Schwere des Unfalls, der Schadenhöhe, der Tageszeit und den
Witterungsverhältnissen. Daher kann sich die Wartepflicht von 15 Minuten bis zu
mehreren Stunden erstrecken, sofern z.B. erheblicher Personenschaden vorliegt.
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