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Nichteheliche Kinder

 

 

 

 

 

Der Begriff der „nichtehelichen Kinder“ wurde vom Gesetzgeber bereits vor einiger Zeit durch den Ausdruck „Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind,“ ersetzt. Ziel mehrerer Gesetzesänderungen war es insbesondere, die rechtliche Stellung dieser Kinder den ehelichen Kindern anzugleichen.

So hat nunmehr auch die Mutter eines solchen Kindes die Möglichkeit, für sich vom Kindesvater Unterhalt bis zu 3 Jahren nach Geburt des Kindes zu verlangen. Ein weitergehender Anspruch kommt zudem bei grober Unbilligkeit im Einzelfall in Betracht. Auch allein in der Person des Kindes liegende Umstände, etwa eine besondere Pflegebedürftigkeit infolge einer Behinderung könne eine Verlängerung des Anspruchs begründen. Auch in erbrechtlicher Hinsicht ist eine Gesetzesänderung dahingehend eingetreten, daß diesen Kindern kein Erbersatzanspruch und auch kein vorzeitiger Erbausgleich mehr zusteht. Sie sind allen Kindern des Erblassers gleichgestellt.